Geschäftsführer und qualifizierte Fachkräfte aus dem Ausland stehen vor Rechtsfragen, die mehrere Rechtsgebiete gleichzeitig berühren: Aufenthaltsrecht, Arbeitsrecht und — bei GmbH-Geschäftsführern — Gesellschaftsrecht. In der Praxis erfordert jede dieser Lebenslagen eine koordinierte Betrachtung. Wir beraten zu allen drei Bereichen aus einer Hand.
Vor dem Stellenantritt in Deutschland
Wer als Drittstaatsangehöriger in Deutschland arbeiten möchte, benötigt vor Arbeitsantritt den richtigen Aufenthaltstitel. Welcher Titel in Betracht kommt, hängt von Qualifikation, Funktion, Gehalt und Arbeitgeber ab. Die Antragstellung erfolgt in der Regel bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts; je nach Staatsangehörigkeit und Fallgestaltung können Ausnahmen gelten.
Wir prüfen frühzeitig, welcher Aufenthaltstitel passt, und bereiten die Unterlagen so vor, dass das Verfahren möglichst reibungslos verläuft. Arbeitsvertrag und Aufenthaltstitel müssen aufeinander abgestimmt sein — inhaltliche Widersprüche zwischen beiden Dokumenten können das Verfahren verzögern oder gefährden.
Aufenthalt als Geschäftsführer
Für angestellte Geschäftsführer, leitende Angestellte oder Organmitglieder juristischer Personen kann § 19c AufenthG in Verbindung mit § 3 BeschV relevant sein. Für unternehmerisch beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer oder Gründer kann dagegen § 21 AufenthG einschlägig sein.
Die Unterscheidung zwischen angestelltem Geschäftsführer und unternehmerisch tätigem Gesellschafter-Geschäftsführer ist aufenthaltsrechtlich relevant — sie bestimmt den Antragspfad und die zu erfüllenden Voraussetzungen. Ob dieser Weg trägt, hängt insbesondere von Organstellung, Tätigkeit, Vergütung, Qualifikation und Behördenpraxis ab. Wir prüfen, welcher Weg im konkreten Fall gangbar ist.
Blaue Karte EU und Fachkräftestatus
Für qualifizierte Beschäftigte mit Hochschulabschluss oder vergleichbarem Qualifikationsniveau und entsprechendem Gehalt kommt die Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG in Betracht. Das Mindestgehalt beträgt 2026 grundsätzlich 50.700 Euro brutto jährlich. Die niedrigere Schwelle von 45.934,20 Euro gilt insbesondere für Engpassberufe, bestimmte Berufseinsteiger und bestimmte IT-Spezialisten; je nach Fall ist die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit relevant.
Inhaber einer Blauen Karte EU können die Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 2 AufenthG regelmäßig nach 27 Monaten qualifizierter Beschäftigung beantragen; bei ausreichenden Deutschkenntnissen auf B1-Niveau verkürzt sich die Frist auf 21 Monate. Wir begleiten das Verfahren von der Antragstellung über Verlängerung, Arbeitgeberwechsel und Familiennachzug bis zur späteren Prüfung der Niederlassungserlaubnis.
Bei Stellenwechsel oder Beendigung
Bei der Blauen Karte EU ist für einen Arbeitsplatzwechsel nach § 18g Abs. 4 AufenthG keine vorherige Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. In den ersten zwölf Monaten der Beschäftigung kann die Ausländerbehörde den Arbeitsplatzwechsel jedoch für 30 Tage aussetzen und innerhalb dieser Frist ablehnen, wenn die Voraussetzungen der Blauen Karte EU für die neue Beschäftigung nicht erfüllt sind. Bei anderen Aufenthaltstiteln können Nebenbestimmungen, Mitteilungspflichten oder Zustimmungserfordernisse gelten.
Bei Jobverlust endet der Aufenthaltstitel nicht automatisch. Die Ausländerbehörde prüft jedoch, ob und wie lange eine Suche nach einer neuen qualifizierten Beschäftigung möglich bleibt. Bei der Blauen Karte EU werden regelmäßig mindestens drei Monate gewährt; bei längerem Besitz der Blauen Karte können längere Zeiträume in Betracht kommen. Die konkrete Frist sollte sofort nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geprüft werden.
Nach Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Arbeitgeberwechsel können Mitteilungs- und Prüfpflichten entstehen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses prüfen wir gleichzeitig die arbeitsrechtlichen Ansprüche — Abfindung, Zeugnis, Urlaubsabgeltung, Sperrzeitrisiken bei Aufhebungsverträgen — und die aufenthaltsrechtlichen Folgen.
Familie und Aufenthalt
Für Fachkräfte und Geschäftsführer, die ihre Familie nach Deutschland holen möchten, ist der Familiennachzug ein eigenständiges Verfahren. Bei Inhabern der Blauen Karte EU kann der Ehegattennachzug erleichtert sein, insbesondere ohne vorherigen A1-Sprachnachweis. Der nachziehende Ehegatte erhält regelmäßig Zugang zur Erwerbstätigkeit. Lebensunterhalt, Wohnraum und sonstige Voraussetzungen müssen dennoch im Einzelfall geprüft werden.
Wie wir beraten
Als Boutique-Kanzlei führt ein anwaltlicher Ansprechpartner das Mandat durchgängig — Aufenthaltsrecht, Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht aus einer Hand, ohne dass Mandanten zwischen verschiedenen Anwälten koordinieren müssen. Beratungssprachen: Deutsch und Englisch.
Häufige Fragen
Brauche ich als GmbH-Geschäftsführer einen Aufenthaltstitel?
Ja, wenn Sie Drittstaatsangehöriger sind und Ihre Tätigkeit als Geschäftsführer tatsächlich in Deutschland ausüben möchten. Welcher Titel in Betracht kommt, hängt von Ihrer Stellung ab — angestellter Geschäftsführer, Organmitglied oder unternehmerisch beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Prüfung erfolgt im Einzelfall.
Was passiert aufenthaltsrechtlich, wenn ich meinen Arbeitgeber wechsle?
Das hängt vom Aufenthaltstitel ab. Bei der Blauen Karte EU ist ein Arbeitgeberwechsel nicht erlaubnispflichtig. In den ersten zwölf Monaten der Beschäftigung kann die Ausländerbehörde den Wechsel jedoch für 30 Tage aussetzen und innerhalb dieser Frist ablehnen, wenn die Voraussetzungen der Blauen Karte EU für die neue Beschäftigung nicht erfüllt sind. Bei anderen Aufenthaltstiteln können Nebenbestimmungen, Mitteilungspflichten oder Zustimmungserfordernisse gelten.
Kann meine Familie nach Deutschland nachziehen?
Bei Inhabern der Blauen Karte EU kann der Ehegattennachzug erleichtert sein, insbesondere ohne vorherigen A1-Sprachnachweis. Der nachziehende Ehegatte erhält regelmäßig Zugang zur Erwerbstätigkeit. Lebensunterhalt, Wohnraum und sonstige Voraussetzungen müssen dennoch im Einzelfall geprüft werden.
Was sollte ich tun, wenn mein Arbeitsverhältnis endet?
Informieren Sie sich frühzeitig über die aufenthaltsrechtlichen Folgen. Bei Jobverlust endet der Aufenthaltstitel nicht automatisch, aber die Ausländerbehörde prüft, wie lange eine Suche nach qualifizierter Beschäftigung möglich bleibt. Bei der Blauen Karte EU werden regelmäßig mindestens drei Monate gewährt; bei längerem Besitz können längere Zeiträume in Betracht kommen. Gleichzeitig können arbeitsrechtliche Ansprüche — Abfindung, Zeugnis, Urlaubsabgeltung — geltend gemacht werden. Wir prüfen beides koordiniert.
Beratung durch Rechtsanwalt Alexander Kagan, zugelassen bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg. Stand: Juni 2026.