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Anwalt für Einbürgerung in Hamburg

Anwaltliche Beratung zur Einbürgerung in Hamburg — für geplante Anträge, laufende Verfahren, Rückfragen der Behörde und drohende Ablehnungen. Wir prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und begleiten das Verfahren beim Einwohner-Zentralamt Hamburg.

Was sich seit dem 27. Juni 2024 geändert hat

Das Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz (StARModG) ist am 27. Juni 2024 in Kraft getreten. Es ist die weitreichendste Reform des deutschen Einbürgerungsrechts seit Jahrzehnten — und viele Informationsquellen im Internet bilden den aktuellen Stand noch nicht ab.

Drei Punkte sind für die Praxis entscheidend. Die Mindestaufenthaltsdauer für die Anspruchseinbürgerung wurde von acht auf fünf Jahre verkürzt. Mehrstaatigkeit ist grundsätzlich zulässig geworden — wer eingebürgert werden möchte, muss seinen bisherigen Pass nicht mehr abgeben. Und die Einbürgerung bei besonderen Integrationsleistungen nach drei Jahren wurde zunächst eingeführt, aber bereits mit Wirkung zum 30. Oktober 2025 wieder abgeschafft.

Wer derzeit über eine Einbürgerung nachdenkt, sollte den aktuellen Rechtsstand zugrunde legen — nicht das, was vor 2024 galt oder was auf veralteten Seiten steht.

Die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG

§ 10 StAG regelt die Anspruchseinbürgerung — das ist der Regelfall für die meisten Mandanten. Wer seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt, hat unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf Einbürgerung.

Zu den Hauptvoraussetzungen gehören insbesondere geklärte Identität und Staatsangehörigkeit, ein einbürgerungsgeeigneter Aufenthaltstitel, fünf Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt, ausreichende Deutschkenntnisse, Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts.

Der Lebensunterhalt muss grundsätzlich für die antragstellende Person und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen gesichert sein. Entscheidend sind Einkommen, Erwerbsbiografie, Unterhaltspflichten, Familiengröße und Leistungsbezug. Nicht jeder Sozialleistungsbezug führt automatisch zum Ausschluss — die Gründe und gesetzlichen Ausnahmen müssen im Einzelfall geprüft werden.

Strafrechtliche Verurteilungen können der Einbürgerung entgegenstehen. Nicht jede geringfügige Verurteilung ist zwingend schädlich; § 12a StAG enthält Grenzen und Wertungen, die im Einzelfall geprüft werden müssen.

Zur Einbürgerung gehört außerdem das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Seit der Reform ist zusätzlich die besondere historische Verantwortung Deutschlands ausdrücklich relevant — für den Schutz jüdischen Lebens, das friedliche Zusammenleben der Völker und das Verbot eines Angriffskrieges.

Identität, Aufenthaltstitel und Unterlagen

Eine Einbürgerung setzt voraus, dass Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind. In der Praxis ist das häufig einer der schwierigsten Punkte — etwa bei fehlenden Pässen, abweichenden Schreibweisen, ungeklärten Geburtsdaten, nicht anerkannten Urkunden oder Dokumenten aus Staaten mit eingeschränkter Registerpraxis. Wer hier unvollständige oder widersprüchliche Unterlagen einreicht, riskiert lange Rückfragen oder eine Ablehnung.

Nicht jeder rechtmäßige Aufenthalt in Deutschland genügt für die Einbürgerung. Entscheidend ist, ob der aktuelle Aufenthaltstitel einbürgerungsrechtlich geeignet ist und welche Voraufenthaltszeiten angerechnet werden können. Gerade bei Studium, Ausbildung, humanitären Aufenthaltstiteln, Schutzstatus, Zweckwechseln oder Unterbrechungen muss die Aufenthaltshistorie vor Antragstellung sorgfältig geprüft werden.

Besondere Vorsicht ist geboten bei unvollständigen oder unrichtigen Angaben zu Identität, Vorstrafen, Familienstand, Auslandsaufenthalten oder früheren Namen. Fehler in diesem Bereich können nicht nur zur Ablehnung führen, sondern in schweren Fällen auch spätere Rücknahmefragen auslösen.

Mehrstaatigkeit: was jetzt gilt

Die Pflicht zur Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit war über Jahrzehnte das zentrale Hindernis bei der Einbürgerungsentscheidung. Seit dem 27. Juni 2024 ist sie weggefallen — Mehrstaatigkeit ist grundsätzlich zulässig.

Das bedeutet in der Praxis: Wer eingebürgert werden möchte, muss nicht mehr zwischen zwei Pässen wählen. Der deutsche Pass kommt hinzu, der bisherige bleibt. Für Mandanten aus Ländern, die keine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit erlauben oder die mit dem Verlust der Herkunftsstaatsangehörigkeit erhebliche wirtschaftliche Nachteile verbinden — etwa den Verlust von Erbrechten, Eigentumsrechten oder Rentenansprüchen im Herkunftsland — war das bisher oft der Hauptgrund, auf die Einbürgerung zu verzichten. Dieser Grund entfällt nun.

Was in der Beratung häufig übersehen wird: Die Zulässigkeit der Mehrstaatigkeit bedeutet nicht, dass der Herkunftsstaat die doppelte Staatsangehörigkeit akzeptiert. Was Deutschland erlaubt, hat keine Wirkung auf das Recht des anderen Staates. Wer sicher gehen möchte, sollte das vor der Einbürgerung prüfen lassen.

Abschaffung der Drei-Jahres-Einbürgerung

Die Möglichkeit, bereits nach drei Jahren eingebürgert zu werden, hatte das StARModG für besondere Integrationsleistungen eingeführt. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde dieser Weg zum 30. Oktober 2025 wieder abgeschafft.

Für Anträge, die vor dem 30. Oktober 2025 gestellt wurden und noch nicht entschieden sind, muss gesondert geprüft werden, welche Rechtslage die Behörde zugrunde legt und ob Vertrauensschutz- oder Übergangsfragen eine Rolle spielen. Eine Einbürgerung nach drei Jahren sollte nicht mehr als verlässlicher Weg dargestellt werden.

Weitere Einbürgerungswege

Neben § 10 StAG kommen insbesondere folgende Wege in Betracht: § 9 StAG für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger — unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach drei Jahren rechtmäßigem Aufenthalt und zweijährigem Bestand der Ehe oder Lebenspartnerschaft. § 8 StAG ermöglicht die Ermessenseinbürgerung für Personen, die die Regelvoraussetzungen des § 10 StAG nicht vollständig erfüllen, aber in besonderer Weise schutzbedürftig oder integriert sind. § 10 Abs. 2 StAG regelt die Miteinbürgerung von Ehegatten und minderjährigen Kindern. Welcher Weg einschlägig ist, hängt von Aufenthalt, Familienstand, Lebenssituation und bisheriger Integration ab.

Einbürgerungstest und Sprachkenntnisse

Der Nachweis der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung erfolgt häufig durch den Einbürgerungstest — 33 Fragen, davon mindestens 17 richtig. In bestimmten Fällen können Schulabschlüsse, Ausbildung oder Studium in Deutschland den Nachweis ersetzen. Ob eine Ausnahme greift, sollte vor Antragstellung geprüft werden.

Deutschkenntnisse auf B1-Niveau sind der Regelfall. Ausnahmen oder Erleichterungen können insbesondere bei Krankheit, Behinderung, altersbedingten Einschränkungen oder besonderen gesetzlich geregelten Fallgruppen in Betracht kommen — darunter bestimmte Gastarbeiter- und Vertragsarbeitergenerationen. Wer kein B1-Zertifikat vorlegen kann, sollte nicht vorschnell aufgeben, sondern prüfen lassen, ob andere Nachweise oder Ausnahmen greifen.

Das Verfahren in Hamburg

In Hamburg wird die Einbürgerung digital beantragt. Nach Angaben der Stadt beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit derzeit in der Regel mehr als vierzehn Monate. Die behördliche Einbürgerungsgebühr beträgt regelmäßig 255 Euro pro erwachsene Person; für minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern eingebürgert werden, fallen regelmäßig 51 Euro an.

Änderungen während des Verfahrens — etwa Umzug, Arbeitsplatzwechsel, Geburt eines Kindes, Heirat oder Trennung — müssen der Behörde mitgeteilt werden. Gerade deshalb sollte der Antrag von Anfang an vollständig und widerspruchsfrei vorbereitet werden.

Bei sehr langen Bearbeitungszeiten kann eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO in Betracht kommen. Ob dieser Schritt sinnvoll ist, hängt vom Stand des Verfahrens, der Vollständigkeit der Unterlagen, der Behördenkommunikation und den Erfolgsaussichten des Antrags ab.

Laufendes Verfahren, Ablehnung und Rechtsmittel

Wir beraten nicht nur vor Antragstellung, sondern auch in laufenden Einbürgerungsverfahren — wenn die Behörde Unterlagen nachfordert, das Verfahren lange nicht bearbeitet wird oder ein ablehnender Bescheid droht oder bereits vorliegt.

Wenn ein Einbürgerungsantrag abgelehnt wird, sollte der Bescheid zeitnah rechtlich geprüft werden. Entscheidend sind Begründung, Rechtsbehelfsbelehrung, Fristen und die Frage, ob ein neuer Antrag, Widerspruch oder eine Klage strategisch sinnvoller ist.

Wie wir beraten

Wir beraten vor Antragstellung, während laufender Verfahren und nach ablehnenden Entscheidungen. Zuerst prüfen wir, ob die Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG erfüllt sind oder ob ein anderer Weg in Betracht kommt. Dann prüfen wir Aufenthaltstitel, Aufenthaltszeiten, Identität, Lebensunterhalt, Sprach- und Testnachweise, Vorstrafen, Mehrstaatigkeit und mögliche Risiken.

Auf dieser Grundlage bereiten wir den Antrag, die Unterlagen und die Kommunikation mit der Behörde vor — vollständig und widerspruchsfrei, damit das Verfahren nicht durch Rückfragen verzögert wird.

Wir beraten auf Deutsch und Englisch. Beratung auf Russisch ist nach Verfügbarkeit möglich.

Häufige Fragen zur Einbürgerung

  • Im Regelfall nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt. Das gilt seit dem 27. Juni 2024 aufgrund des StARModG. Ehegatten und Lebenspartner Deutscher können unter Umständen bereits nach drei Jahren nach § 9 StAG eingebürgert werden. Nicht jeder Aufenthaltstitel eignet sich; die Aufenthaltshistorie muss vor Antragstellung geprüft werden.

  • Nicht jeder Sozialleistungsbezug führt automatisch zum Ausschluss. Entscheidend sind Gründe, Dauer, Höhe und die gesetzlichen Ausnahmen. Wer Bürgergeld oder Grundsicherung bezieht, sollte die Frage der Lebensunterhaltssicherung vor Antragstellung rechtlich prüfen lassen — auch weil Verbesserungen in der Einkommenssituation während des Verfahrens berücksichtigt werden können.

  • Nein. Seit dem 27. Juni 2024 ist Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung in Deutschland grundsätzlich zulässig. Ob der Herkunftsstaat die doppelte Staatsangehörigkeit seinerseits akzeptiert, hängt vom Recht des jeweiligen Staates ab und sollte vor der Einbürgerung geprüft werden.

  • Die durchschnittliche Bearbeitungszeit in Hamburg beträgt derzeit mehr als vierzehn Monate. Bei sehr langen Wartezeiten kann eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO in Betracht kommen. Ob dieser Schritt sinnvoll ist, hängt vom Verfahrensstand, den Unterlagen und der Behördenkommunikation ab. Wir prüfen, welche Optionen bestehen.

  • Der Bescheid sollte zeitnah rechtlich geprüft werden. Entscheidend sind Begründung, Rechtsbehelfsbelehrung und Fristen. Ob ein Widerspruch, eine Klage oder ein neuer Antrag strategisch sinnvoller ist, hängt vom Einzelfall ab. Unvollständige Unterlagen oder behebbare Mängel können oft in einem neuen Antrag korrigiert werden; bei materiell-rechtlichen Ablehnungsgründen ist die Situation anders zu beurteilen.

Einbürgerungsberatung anfragen

Sie planen eine Einbürgerung, haben bereits einen Antrag gestellt oder haben einen ablehnenden Bescheid erhalten? Wir prüfen Ihre Situation und beraten Sie zum weiteren Vorgehen.

Schildern Sie Ihr Anliegen kurz. Hilfreich sind Angaben zu aktuellem Aufenthaltstitel, Aufenthaltsdauer, Sprachkenntnissen und etwaigen Besonderheiten wie Vorstrafen, Sozialleistungsbezug oder laufendem Verfahren.

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Rechtsanwalt Alexander Kagan, zugelassen bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg. Mehr zur Person →