Startseite · Leistungen · Arbeitsrecht LEISTUNGEN · 05

Arbeitsrecht — für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Arbeitsrechtliche Fragen entstehen häufig in entscheidenden Momenten — bei Vertragsgestaltung, Kündigung, Aufhebung oder bei der Beschäftigung internationaler Mitarbeitender. Wir beraten auf allen drei Spuren: klassisches Arbeitsrecht für Arbeitgeber, klassisches Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitsrecht an der Schnittstelle zu Business Immigration.

Zwei Mandate, eine Kanzlei

Arbeitsrecht entfaltet seine volle Komplexität erst im konkreten Fall. Ein Arbeitgeber, der kündigen will, braucht eine andere Perspektive als ein Arbeitnehmer, der Kündigungsschutzklage einlegt — und ein Unternehmen, das internationale Fachkräfte einstellt, steht vor einer dritten Herausforderung, die Arbeitsrecht und Aufenthaltsrecht zugleich berührt.

Wir beraten auf allen drei Spuren. Arbeitgeber erhalten arbeitsrechtliche Beratung, die sich an unternehmerischer Praxis orientiert — von Vertragsentwürfen, die halten, über Kündigungen, die Bestand haben, bis zu Aufhebungsvereinbarungen, die Sperrzeitrisiken auf Arbeitnehmerseite und Gestaltungsrisiken auf Arbeitgeberseite berücksichtigen. Arbeitnehmer erhalten eine Gegenperspektive — sachlich, auf der Grundlage des KSchG und der aktuellen BAG-Rechtsprechung.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer beraten wir nicht in derselben Angelegenheit. Besteht ein Interessenkonflikt, wird das Mandat nicht übernommen.

Für Arbeitgeber

Arbeitsverträge gestalten und prüfen

Das Nachweisgesetz entscheidet nicht über die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags als solchen, sondern über die Pflicht des Arbeitgebers, wesentliche Arbeitsbedingungen ordnungsgemäß nachzuweisen. Die Pflichtangaben wurden 2022 erheblich erweitert — um Probezeitdauer, Überstundenregelung, Fortbildungsansprüche und anwendbare Tarifverträge. Seit 2025 sind Nachweise in vielen Fällen auch elektronisch in Textform möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des Bürokratieentlastungsgesetzes IV eingehalten werden. Arbeitgeber, die Nachweispflichten nicht erfüllen, setzen sich Bußgeldrisiken und Nachweisschwierigkeiten im Streitfall aus.

Wir entwerfen Arbeitsverträge, die diese Anforderungen abdecken, befristete Verträge gemäß § 14 TzBfG rechtssicher gestalten und Geschäftsführer-Dienstverträge strukturieren, die die gesellschaftsrechtliche Stellung korrekt abbilden.

Kündigung und Kündigungsschutz

Arbeitgeber, die kündigen, brauchen eine Grundlage. Verhaltensbedingte Kündigung setzt regelmäßig eine vorherige einschlägige Abmahnung voraus; betriebsbedingte Kündigung erfordert eine nachvollziehbare unternehmerische Entscheidung und eine Sozialauswahl, die Bestand hält. Auf beides legen Arbeitsgerichte systematisch ein Auge.

Wir beraten Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung, nicht nur danach. Frühzeitige Mandatierung vermeidet Fehler, die im Kündigungsschutzprozess schwer zu korrigieren sind.

Abmahnung und Aufhebungsvertrag

Eine Abmahnung ist kein Strafzettel, sondern eine Warnung mit Funktion. Sie muss das beanstandete Verhalten konkret beschreiben, die Wiederholungserwartung ausdrücken und arbeitsrechtliche Konsequenzen ankündigen — sonst ist sie im späteren Kündigungsschutzprozess wertlos.

Das BAG hat mit Urteil vom 7. Februar 2019 (6 AZR 75/18) entschieden, dass Arbeitnehmer bei Aufhebungsverträgen grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht haben — was Arbeitgeber-seitig die Verbindlichkeit stärkt. Zugleich erkennt das BAG das Gebot fairen Verhandelns an: Aufhebungsverträge, die unter Verletzung dieses Gebots zustande kommen, können anfechtbar sein.

Beschäftigung internationaler Fachkräfte

Seit dem 1. Januar 2026 gilt § 45c AufenthG für Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland, die Drittstaatsangehörige aus dem Ausland zur Arbeitsleistung in Deutschland einstellen. Sie müssen spätestens am ersten Arbeitstag in Textform auf das Beratungsangebot nach § 45b AufenthG hinweisen und die Kontaktdaten der nächstgelegenen Beratungsstelle nennen. Die Pflicht ist eng begrenzt — sie ersetzt keine aufenthaltsrechtliche Beratung durch den Arbeitgeber. Auch wenn ein Verstoß derzeit nicht ausdrücklich als Bußgeldtatbestand ausgestaltet ist, sollten Arbeitgeber die Hinweispflicht dokumentiert erfüllen.

Wir beraten Arbeitgeber bei Einstellung, Onboarding und laufendem Beschäftigungsverhältnis — sowohl arbeitsrechtlich als auch zu den aufenthaltsrechtlichen Pflichten und Verfahren (Blaue Karte EU, beschleunigtes Fachkräfteverfahren, ICT-Karte).

Für Arbeitnehmer

Kündigung erhalten — was jetzt gilt

Die 3-Wochen-Frist nach § 4 KSchG läuft ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Wer sie versäumt, verliert grundsätzlich das Recht, die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich geltend zu machen. Die Frist ist sehr streng. Eine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht.

Wir prüfen, ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll ist. Dabei spielen die Betriebsgröße (der allgemeine Kündigungsschutz gilt regelmäßig erst, wenn im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden; Teilzeitkräfte werden dabei anteilig berücksichtigt), die Kündigungsgründe und die Verhandlungsbereitschaft des Arbeitgebers eine Rolle.

Aufhebungsvertrag prüfen

Ein Aufhebungsvertrag ist kein Formular, das man einfach unterschreibt. Wer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, verliert in der Regel den Kündigungsschutz und riskiert eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen beim Arbeitslosengeld nach § 159 SGB III, sofern kein anerkannter Ausnahmegrund vorliegt.

Wir prüfen Aufhebungsverträge auf Angemessenheit der Abfindung, auf Freistellungs- und Zeugnis-Regelungen und auf mögliche aufenthaltsrechtliche Konsequenzen bei ausländischen Arbeitnehmern.

Abfindung und Abmahnung

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es regelmäßig nicht — sie ist Verhandlungsergebnis. Als erste Orientierung dient in der Praxis häufig die Größe von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr; § 1a KSchG regelt diese Größe für eine besondere Konstellation der betriebsbedingten Kündigung mit ausdrücklichem Verzichtsangebot des Arbeitgebers. Seit 2025 wird die Fünftelregelung bei Abfindungen nicht mehr im Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber angewendet, sondern kann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung relevant werden. Steuerliche Fragen sollten gesondert geprüft werden.

Abmahnungen können Arbeitnehmer nicht einfach hinnehmen. Eine unberechtigte Abmahnung kann beim Arbeitgeber zur Entfernung aus der Personalakte verlangt werden.

Arbeitsrecht und Aufenthaltsrecht aus einer Hand

Ausländische Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten oder einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, stehen oft vor einer doppelten Herausforderung. Die Blaue Karte EU erlischt nicht automatisch mit der Kündigung. Ein Arbeitsplatzwechsel und Zeiten ohne Beschäftigung können aber aufenthaltsrechtliche Mitteilungs- und Prüfpflichten auslösen. Entscheidend sind der konkrete Aufenthaltstitel, seine Nebenbestimmungen und der Zeitpunkt des Arbeitgeberwechsels.

Wir beraten ausländische Arbeitnehmer in dieser Situation aus einer Hand — arbeitsrechtlich zur Kündigung, aufenthaltsrechtlich zu den Folgen. Gerade an dieser Schnittstelle ist eine Beratung sinnvoll, die Arbeitsrecht und Aufenthaltsrecht zusammen denkt.

Arbeitgeber sollten bei Drittstaatsangehörigen nicht nur den Aufenthaltstitel vor Beschäftigungsbeginn prüfen und dokumentieren, sondern auch Nebenbestimmungen, Befristungen und mögliche Mitteilungspflichten bei Änderungen oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses beachten.

Häufige Fragen zum Arbeitsrecht Hamburg

  • Nein. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG gilt regelmäßig erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden; Teilzeitkräfte werden dabei anteilig berücksichtigt. Bei kleineren Betrieben gilt das KSchG nicht — was nicht bedeutet, dass eine Kündigung ohne weiteres wirksam ist. Sittenwidrige oder diskriminierende Kündigungen sind auch ohne KSchG anfechtbar.

  • In der Regel ja. Die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG läuft, aber Verhandlungen über eine Abfindung oder einen Aufhebungsvertrag sind parallel möglich. Wir empfehlen, keine Vereinbarungen zu unterzeichnen, ohne sie vorher prüfen zu lassen.

  • § 45c AufenthG verpflichtet Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2026 in bestimmten Fällen der Anwerbung aus dem Ausland zu einem Hinweis auf das Beratungsangebot nach § 45b AufenthG. Die Pflicht betrifft Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die zur Arbeitsleistung in Deutschland eingestellt werden. Der Arbeitgeber muss den Hinweis in Textform erteilen und die Kontaktdaten der nächstgelegenen Beratungsstelle angeben.

  • Eine Sperrzeit nach § 159 SGB III kann insbesondere bei einer Arbeitsaufgabe durch Aufhebungsvertrag eintreten. Ob sie entfällt oder verkürzt wird, hängt davon ab, ob ein wichtiger Grund vorlag und wie der Aufhebungsvertrag ausgestaltet ist. Die konkrete Beurteilung nimmt die Agentur für Arbeit im Einzelfall vor.

  • Das hängt vom konkreten Aufenthaltstitel ab. Die Blaue Karte EU erlischt nicht automatisch mit der Kündigung. Ein Arbeitsplatzwechsel und Zeiten ohne Beschäftigung können aber aufenthaltsrechtliche Mitteilungs- und Prüfpflichten auslösen. Wir prüfen die aufenthaltsrechtliche Situation parallel zur arbeitsrechtlichen Beratung.

  • Eine Kündigungsschutzklage lohnt sich, wenn die Kündigung formal oder inhaltlich angreifbar ist, wenn Sozialauswahl- oder Anhörungsfehler vorliegen oder wenn der Arbeitnehmer eine gute Verhandlungsposition für eine Abfindung anstrebt. Nicht jede Klage zielt auf Weiterbeschäftigung — viele Verfahren enden mit einem Vergleich. Wir bewerten die Ausgangslage vor Klageerhebung.

Sie haben eine Kündigung erhalten, möchten eine Kündigung vorbereiten, einen Arbeitsvertrag prüfen lassen, einen Aufhebungsvertrag besprechen oder benötigen arbeitsrechtliche Beratung für Ihr Unternehmen?

Schildern Sie Ihr Anliegen kurz über das Anfrageformular. Wir prüfen, welcher rechtliche Bereich betroffen ist und ob eine anwaltliche Beratung übernommen werden kann.

Bitte senden Sie vor Annahme eines Mandats keine vertraulichen Originalunterlagen.

Beratung im Arbeitsrecht durch Rechtsanwalt Alexander Kagan, zugelassen bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg. Stand: Juni 2026.

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.