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Fachkräfteeinwanderung nach Deutschland

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz schafft erweiterte Möglichkeiten für qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten, in Deutschland zu arbeiten. Neben dem klassischen Weg über einen Hochschulabschluss steht auch Fachkräften mit anerkannter Berufsausbildung ein breiter Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt offen. Voraussetzung ist in der Regel ein konkretes Jobangebot und die Anerkennung der ausländischen Qualifikation.

Inhalt

Auf einen Blick

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) öffnet seit 2023/2024 qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten erweiterte Wege nach Deutschland — für Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG) und mit Hochschulabschluss (§ 18b AufenthG). Voraussetzung ist in der Regel ein konkretes Stellenangebot und die Anerkennung der ausländischen Qualifikation. Kanzlei Kagan berät Fachkräfte und Arbeitgeber in Hamburg anwaltlich durch das gesamte Verfahren.

Die drei Säulen der Fachkräfteeinwanderung (FEG-Reform)

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde in drei Reformschritten grundlegend erweitert:

Pillar 1 (November 2023): Erweiterter Fachkräftebegriff — Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung erhalten gleichberechtigt neben Akademikern Zugang zu qualifizierter Beschäftigung. Wegfall der Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit für die meisten Berufe.

Pillar 2 (März 2024): Anerkennungspartnerschaft nach § 16d AufenthG — Einreise zur Anerkennung auch dann möglich, wenn das Anerkennungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, aber ein Arbeitsvertrag vorliegt und eine Anerkennungsperspektive besteht.

Pillar 3 (Juni 2024): Chancenkarte nach § 20a AufenthG — Einreise zur Arbeitssuche ohne Stellenangebot auf Basis eines Punktesystems. Kein klassischer Fachkräfte-Aufenthaltstitel, aber eine relevante Vorstufe.

Diese drei Säulen ergänzen die bestehenden Wege — insbesondere die Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG) und das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) — und schaffen ein deutlich breiteres Spektrum an Möglichkeiten.

Fachkraft mit anerkannter Berufsausbildung (§ 18a AufenthG)

Nach § 18a AufenthG können Fachkräfte, die einen staatlich anerkannten oder als gleichwertig anerkannten ausländischen Berufsabschluss besitzen, zur qualifizierten Beschäftigung in Deutschland einreisen. Die Beschäftigung muss dem Berufsabschluss entsprechen oder in einem nachvollziehbaren fachlichen Zusammenhang stehen.

Zentrale Prüfpunkte: Gleichwertigkeit des ausländischen Berufsabschlusses mit einem deutschen Referenzberuf, zuständige Anerkennungsstelle (Kammer, Behörde, Bundesinstitut für Berufsbildung), Dauer und Ausgang des Anerkennungsverfahrens, Entsprechung zwischen Abschluss und vorgesehener Tätigkeit sowie Anforderungen des konkreten Arbeitsvertrags.

Anerkennung — reglementierte und nicht reglementierte Berufe

Bei reglementierten Berufen (Ärzte, Ingenieure, Lehrer, Erzieher u. a.) ist die staatliche Zulassung Voraussetzung für die Berufsausübung. Die Anerkennung erfolgt durch die zuständige Landesbehörde und kann zeitaufwendig sein.

Bei nicht reglementierten Berufen ist keine staatliche Zulassung erforderlich, jedoch muss für aufenthaltsrechtliche Zwecke die Gleichwertigkeit des Abschlusses durch die zuständige Stelle — in der Regel eine Kammer oder das BIBB — festgestellt werden. Die Datenbank „anabin“ der KMK gibt Orientierung zur Einordnung ausländischer Abschlüsse.

Einreise zur Anerkennung

Seit Pillar 2 (März 2024) ist nach § 16d AufenthG eine Einreise zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens möglich, auch wenn der Abschluss noch nicht vollständig anerkannt ist. Voraussetzungen sind ein Arbeitsvertrag, der an die Anerkennung geknüpft ist, und eine realistische Anerkennungsperspektive. Die Anerkennungspartnerschaft ermöglicht so eine erhebliche Zeitersparnis.

Fachkraft mit Hochschulabschluss (§ 18b AufenthG)

Nach § 18b AufenthG können Personen mit einem anerkannten oder als gleichwertig anerkannten Hochschulabschluss zur qualifizierten Beschäftigung in Deutschland einreisen. Im Unterschied zur Blauen Karte EU gibt es hier keine gesetzliche Mindestgehaltsgrenze — dafür gelten andere Anforderungen an die Entsprechung von Abschluss und Tätigkeit.

Voraussetzung ist ein anerkannter oder gleichwertiger ausländischer Hochschulabschluss sowie ein konkretes Stellenangebot in Deutschland. Die Tätigkeit muss in einem nachvollziehbaren fachlichen Zusammenhang zum Abschluss stehen. Gesicherter Lebensunterhalt und Krankenversicherung sind ebenfalls nachzuweisen.

Abgrenzung zur Blauen Karte EU

Wer die Gehaltsgrenze der Blauen Karte EU erfüllt (2026: 50.700 Euro bzw. 45.934,20 Euro in Mangelberufen), sollte prüfen, ob dieser Weg vorteilhafter ist. Die Blaue Karte EU ermöglicht eine schnellere Niederlassungserlaubnis (nach 27 Monaten, bei B1-Deutsch nach 21 Monaten) und privilegierten Familiennachzug. Wir prüfen im Mandat, welcher Weg im Einzelfall besser passt.

Anerkennungspartnerschaft (§ 16d AufenthG)

Die Anerkennungspartnerschaft ist eine der wichtigsten Neuerungen des FEG. Sie erlaubt Fachkräften mit einem ausländischen Berufsabschluss, bereits vor Abschluss des Anerkennungsverfahrens nach Deutschland einzureisen und zu arbeiten — unter der Bedingung, dass ein Arbeitsvertrag vorliegt, der an die spätere Anerkennung geknüpft ist.

Für Arbeitgeber bedeutet das: eine qualifizierte Fachkraft kann deutlich früher eingestellt werden, als es im klassischen Weg möglich wäre. Für die Fachkraft bedeutet es: die Wartezeit im Herkunftsland entfällt weitgehend. Die Voraussetzungen im Einzelnen sind komplex — Qualifikationsprofil, Berufsfeld, Vertragsgestaltung und Verfahrensstand müssen aufeinander abgestimmt sein.

Rolle des Arbeitgebers

Arbeitgeber sind in der Fachkräfteeinwanderung nicht nur Dritte — sie sind aktive Verfahrensbeteiligte. Das gilt insbesondere beim beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG, das ausschließlich vom Arbeitgeber eingeleitet werden kann.

Darüber hinaus sind Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2026 nach § 45c AufenthG verpflichtet, Mitarbeitende mit Aufenthaltserlaubnis proaktiv über aufenthaltsrechtliche Entwicklungen zu informieren, die aus der Beschäftigung folgen könnten — etwa bei Änderungen des Arbeitsverhältnisses, die den Aufenthaltsstatus berühren.

Arbeitgeber sollten prüfen, ob Stellenprofil und Qualifikation der Fachkraft übereinstimmen, ob der Arbeitsvertrag die aufenthaltsrechtlichen Anforderungen erfüllt, ob das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG sinnvoll ist und welche Hinweispflichten nach § 45c AufenthG seit dem 1. Januar 2026 bestehen.

Verfahren und Unterlagen

Der typische Ablauf eines Fachkräfteeinwanderungsverfahrens: Einordnung des richtigen Einwanderungswegs (§ 18a, § 18b, Blaue Karte EU, Anerkennungspartnerschaft) → Einleitung oder Abschluss des Anerkennungsverfahrens → Visumantrag bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland → Prüfung durch Auslandsvertretung und ggf. Bundesagentur für Arbeit → Einreise nach Deutschland → Antragstellung bei der zuständigen Ausländerbehörde.

Typisch benötigte Unterlagen: gültiger Reisepass, biometrisches Passfoto, Nachweis des Berufs- oder Hochschulabschlusses (ggf. mit beglaubigter Übersetzung), Anerkennungsbescheid oder Gleichwertigkeitsfeststellung, Arbeitsvertrag oder verbindliches Stellenangebot, Krankenversicherungsnachweis, Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung.

Schnittstellen: Blaue Karte EU, beschleunigtes Verfahren, Chancenkarte

Die Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG) ist für Akademiker mit Stellenangebot und Mindestgehalt oft der schnellere Weg zur Niederlassungserlaubnis. Sie sollte immer parallel geprüft werden.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) ist kein eigenständiger Aufenthaltstitel, sondern ein arbeitgeberseitig initiierter Verfahrensweg, der die Gesamtdauer erheblich verkürzen kann. Gebühr: 411 Euro.

Die Chancenkarte (§ 20a AufenthG) kommt in Betracht, wenn noch kein Stellenangebot vorliegt, aber eine Einreise zur Arbeitssuche geplant ist. Sie ist eine Vorstufe, keine Alternative zur Fachkräfteeinwanderung.

Beratung durch Kanzlei Kagan

Fachkräfteeinwanderungsverfahren verbinden aufenthaltsrechtliche, berufsrechtliche und häufig auch arbeitsrechtliche Fragen. Die Kanzlei Kagan berät Fachkräfte und Arbeitgeber — von der ersten Einordnung des richtigen Wegs über das Anerkennungsverfahren bis zur Antragstellung bei der Ausländerbehörde.

Rechtsanwalt Alexander Kagan berät seit 2009 in Hamburg auf Deutsch und Englisch.

Beratung durch Rechtsanwalt für Aufenthaltsrecht Alexander Kagan, zugelassen bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg. Stand: Mai 2026.

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die aufenthaltsrechtliche Situation hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Häufige Fragen zur Fachkräfteeinwanderung

  • § 18a AufenthG betrifft Fachkräfte mit einer anerkannten Berufsausbildung — also handwerkliche, kaufmännische oder technische Ausbildungsberufe. § 18b AufenthG betrifft Fachkräfte mit einem anerkannten Hochschulabschluss. Beide Wege setzen ein konkretes Stellenangebot und die Anerkennung der Qualifikation voraus.

  • Nicht zwingend. Seit März 2024 ermöglicht die Anerkennungspartnerschaft nach § 16d AufenthG eine Einreise auch dann, wenn das Anerkennungsverfahren noch läuft — vorausgesetzt, ein Arbeitsvertrag liegt vor und die Anerkennung ist realistisch absehbar.

  • Bei bestimmten Beschäftigungen ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Das FEG hat die Vorrangprüfung für die meisten Berufe abgeschafft, aber die BA prüft weiterhin Beschäftigungsbedingungen wie Lohn und Arbeitsbedingungen. Im beschleunigten Verfahren läuft die BA-Prüfung parallel zu anderen Verfahrensschritten.

  • Die Anerkennungspartnerschaft nach § 16d AufenthG ist ein Instrument für Fachkräfte mit ausländischer Berufsqualifikation, deren Anerkennung noch aussteht. Sie setzt einen Arbeitsvertrag voraus, der an die spätere Anerkennung geknüpft ist, und ermöglicht eine deutlich frühere Einreise und Beschäftigungsaufnahme.

  • Ja. Die Kanzlei berät sowohl Fachkräfte als auch Arbeitgeber — von der Einordnung des richtigen Verfahrenswegs über das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG bis zu den Hinweispflichten nach § 45c AufenthG.

  • Ja. Das Visum erlaubt die Einreise, aber die dauerhafte Aufenthaltserlaubnis wird nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde am Wohnort beantragt. Die Kanzlei begleitet auch diesen Schritt im Mandat.

Fachkräfteeinwanderung — Beratung anfragen

Sie möchten als Fachkraft nach Deutschland einwandern oder als Arbeitgeber eine ausländische Fachkraft einstellen? Wir prüfen den richtigen Einwanderungsweg, die Anerkennung des Abschlusses und die Voraussetzungen im konkreten Einzelfall.

Schildern Sie Ihr Anliegen über das Anfrageformular. Hilfreich sind Angaben zu Staatsangehörigkeit, Berufsabschluss, Herkunftsland, aktuellem Aufenthaltsstatus und geplantem Beschäftigungsbeginn.

Bitte senden Sie vor Annahme eines Mandats keine vertraulichen Originalunterlagen.