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Rechtsanwalt für Arbeitgeber in Hamburg

Wir beraten Arbeitgeber auf zwei Spuren — aus einer Hand. Spur A ist klassisches Arbeitsrecht: Arbeitsverträge gestalten, Abmahnungen aussprechen, Kündigungen rechtssicher umsetzen, Aufhebungsverträge verhandeln. Spur B ist die Schnittstelle zu Business Immigration: ausländische Fachkräfte einstellen, Aufenthaltstitel koordinieren, das beschleunigte Fachkräfteverfahren begleiten. Inländische Arbeitgeber, die ausschließlich auf Spur A unterwegs sind, sind ebenso willkommene Mandanten wie internationale Unternehmen, die beide Spuren gleichzeitig benötigen.

Spur A — klassisches Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Das Arbeitsrecht stellt Arbeitgeber in Deutschland vor einen dichten Pflichtenkatalog. Die Nachweispflichten wurden 2022 erheblich erweitert. Seit 2025 können wesentliche Arbeitsbedingungen in vielen Fällen auch elektronisch in Textform nachgewiesen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.

Der allgemeine Kündigungsschutz greift regelmäßig erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden; Teilzeitkräfte werden anteilig berücksichtigt. Eine Abmahnung ist in der Regel Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Bei Aufhebungsverträgen ist das Gebot fairen Verhandelns zu beachten — Arbeitnehmer dürfen nicht durch eine unfaire Verhandlungssituation zum Abschluss gedrängt werden.

Wir beraten Arbeitgeber in diesen Fragen des Tagesgeschäfts — von der Vertragsgestaltung über Abmahnungsverfahren bis zur Begleitung in Kündigungsschutzprozessen vor dem Arbeitsgericht.

Spur B — Beschäftigung ausländischer Fachkräfte

Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige einstellen möchten, müssen neben dem Arbeitsvertrag auch den Aufenthaltstitel im Blick haben. Arbeitgeber müssen vor Beschäftigungsbeginn prüfen, ob der Aufenthaltstitel die konkrete Beschäftigung erlaubt, und für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels aufbewahren. Bei vorzeitiger Beendigung bestimmter beschäftigungsbezogener Aufenthaltstitel kann eine Mitteilung an die Ausländerbehörde erforderlich sein.

Je nach Qualifikation und Funktion kommen verschiedene Wege in Betracht: die Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG für qualifizierte Beschäftigte mit Hochschulabschluss oder vergleichbarem Qualifikationsniveau und entsprechendem Gehalt, das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG oder die ICT-Karte nach § 19 AufenthG für konzerninterne Transfers.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG ermöglicht Arbeitgebern, in Vollmacht des ausländischen Arbeitnehmers ein strukturiertes Verfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde einzuleiten. Es sieht gesetzlich geregelte Verfahrensschritte und Fristen vor, ersetzt aber nicht die Prüfung der materiellen Voraussetzungen.

Wir begleiten Arbeitgeber bei der Auswahl des richtigen Aufenthaltstitels, der Vorbereitung der Antragsunterlagen und der Kommunikation mit der Ausländerbehörde. Die arbeitsrechtliche und aufenthaltsrechtliche Beratung erfolgt abgestimmt — ohne Reibungsverluste zwischen zwei verschiedenen Anwälten.

§ 45c AufenthG — neue Pflicht seit 2026

Seit dem 1. Januar 2026 gilt § 45c AufenthG. Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland, die Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland zur Arbeitsleistung in Deutschland einstellen, müssen spätestens am ersten Arbeitstag in Textform auf Informations- und Beratungsangebote nach § 45b AufenthG hinweisen. Dabei sind zumindest die aktuellen Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle anzugeben. Die Pflicht betrifft nicht alle Beschäftigungsverhältnisse mit Drittstaatsangehörigen, sondern die gesetzlich beschriebene Anwerbung beziehungsweise Einstellung aus dem Ausland.

Unabhängig davon müssen Arbeitgeber prüfen, ob der jeweilige Aufenthaltstitel die konkrete Beschäftigung erlaubt und ob Nebenbestimmungen, Befristungen oder Mitteilungspflichten zu beachten sind. Viele Arbeitgeber haben die neue Pflicht nach § 45c AufenthG noch nicht in ihre Recruiting- und Onboarding-Prozesse integriert. Wir unterstützen bei der rechtssicheren praktischen Umsetzung.

Wie wir beraten

Als Boutique-Kanzlei führt ein anwaltlicher Ansprechpartner das Mandat durchgängig. Soweit Steuerberater, Notare oder ausländische Berater einzubinden sind, koordinieren wir die Schnittstellen. Beratungssprachen: Deutsch und Englisch.

Häufige Fragen

Gilt das Kündigungsschutzgesetz auch für kleine Betriebe?

Der allgemeine Kündigungsschutz greift regelmäßig erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden; Teilzeitkräfte werden anteilig berücksichtigt. In kleineren Betrieben besteht kein allgemeiner Kündigungsschutz nach dem KSchG, aber Kündigungen müssen auch dort nicht willkürlich sein. Die konkrete Prüfung hängt von den Beschäftigungsverhältnissen im Betrieb ab.

Was ist bei einem Aufhebungsvertrag zu beachten?

Aufhebungsverträge müssen schriftlich geschlossen werden. Arbeitgeber sollten Inhalt, Ablauf und Dokumentation sorgfältig gestalten. Zu beachten sind insbesondere Abfindung, Freistellung, Zeugnis, Rückgabe von Arbeitsmitteln, Sperrzeitrisiken auf Arbeitnehmerseite und das Gebot fairen Verhandelns. Arbeitnehmer dürfen nicht durch eine unfaire Verhandlungssituation zum Abschluss gedrängt werden.

Was bedeutet § 45c AufenthG für meinen Betrieb?

§ 45c AufenthG verpflichtet Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2026 in bestimmten Fällen der Einstellung von Drittstaatsangehörigen aus dem Ausland. Der Arbeitgeber muss spätestens am ersten Arbeitstag in Textform auf das Beratungsangebot nach § 45b AufenthG hinweisen und die Kontaktdaten der nächstgelegenen Beratungsstelle nennen. Die Pflicht betrifft nicht alle ausländischen Mitarbeitenden und ist von den allgemeinen Prüf- und Dokumentationspflichten beim Aufenthaltstitel zu unterscheiden.

Können wir als Arbeitgeber das Aufenthaltsverfahren aktiv begleiten?

Ja. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG ermöglicht Arbeitgebern, in Vollmacht des ausländischen Arbeitnehmers ein strukturiertes Verfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde einzuleiten. Es sieht gesetzlich geregelte Verfahrensschritte und Fristen vor, ersetzt aber nicht die Prüfung der materiellen Voraussetzungen. Wir begleiten Arbeitgeber bei der Vorbereitung und Durchführung dieses Verfahrens.

Beratung durch Rechtsanwalt Alexander Kagan, zugelassen bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg. Stand: Juni 2026.