Familiennachzug nach Deutschland
Ob Ehegatte, Kind oder Elternteil — wer in Deutschland nachziehen möchte, braucht den richtigen Aufenthaltstitel und die richtigen Unterlagen. Wir prüfen, welche Konstellation vorliegt, welche Voraussetzungen gelten und wie das Verfahren vorbereitet werden muss.
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Wer darf nachziehen? Die Grundstruktur der §§ 27–36 AufenthG
Das Aufenthaltsgesetz regelt den Familiennachzug nicht als einheitliches Recht, sondern nach Personengruppen und Status der in Deutschland lebenden Bezugsperson. Ob jemand nachziehen darf — und unter welchen Voraussetzungen — hängt davon ab, wen er in Deutschland hat und welchen aufenthaltsrechtlichen Status diese Person innehat.
Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet grob drei Konstellationen — den Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen (§ 28 AufenthG), den Nachzug zu Ausländern mit Aufenthaltstitel (§§ 29–36 AufenthG) und den Kindernachzug (§ 32 AufenthG). Jede dieser Konstellationen hat eigene Voraussetzungen, eigene Ausnahmen und in der Praxis eigene Fallstricke.
Ein voraussetzungsloser Anspruch auf Familiennachzug besteht nicht. Ob ein Anspruch besteht oder ob die Behörde Ermessen hat, hängt vom Status der Bezugsperson, vom Familienverhältnis und von den konkreten gesetzlichen Voraussetzungen ab. Beim Familiennachzug entscheidet nicht nur das Verwandtschaftsverhältnis — entscheidend ist, welcher aufenthaltsrechtliche Status in Deutschland besteht, welche Unterlagen das Familienverhältnis belegen und ob Lebensunterhalt, Wohnraum oder Sprachkenntnisse eine Rolle spielen.
Ehegattennachzug: § 28 und § 30 AufenthG
Der Ehegattennachzug ist die häufigste Konstellation. Zwei Paragraphen sind entscheidend: § 28 AufenthG regelt den Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen, § 30 AufenthG den Nachzug zu Ausländern.
Beim Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen (§ 28 AufenthG) ist die Rechtslage günstiger als beim Nachzug zu Drittstaatsangehörigen, insbesondere bei Lebensunterhalt und Wohnraum. Der A1-Sprachnachweis kann aber auch beim Ehegattennachzug zu Deutschen grundsätzlich relevant sein. Ob eine Ausnahme greift — etwa wegen Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Freizügigkeitsbezug oder besonderer Umstände — muss im Einzelfall geprüft werden.
Beim Nachzug zu Drittstaatsangehörigen (§ 30 AufenthG) muss der nachziehende Ehegatte in der Regel einfache Deutschkenntnisse auf A1-Niveau nachweisen. Ausnahmen bestehen unter anderem bei bestimmten Fachkraft- und Hochqualifizierten-Titeln — etwa Blauer Karte EU, Forschenden, ICT-Konstellationen sowie weiteren gesetzlich geregelten Fällen. Ob eine Ausnahme greift, muss im Einzelfall geprüft werden.
Kindernachzug: Altersgrenze und Ausnahmen
Minderjährige ledige Kinder können nach § 32 AufenthG zu ihren Eltern oder zu einem allein personensorgeberechtigten Elternteil nachziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Altersgrenze ist entscheidend.
Kinder unter 16 Jahren ziehen in der Regel ohne Sprachnachweis nach. Bei Kindern ab 16 Jahren sind die Anforderungen höher — sie müssen in der Regel die deutsche Sprache beherrschen oder es muss aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse gewährleistet erscheinen, dass sie sich in Deutschland einfügen können. Die Bewertung dieser Integrationsprognose ist eine anspruchsvolle Einzelfallprüfung und hängt von Schule, Ausbildung, Sprachstand, familiärer Situation und bisherigem Lebensweg ab.
Volljährige Kinder haben keinen eigenständigen Familiennachzugsanspruch mehr. Für sie kommen allenfalls andere Aufenthaltstitel in Betracht — Studium, Ausbildung oder Beschäftigung.
Elternnachzug: wann er möglich ist
Beim Elternnachzug muss genau unterschieden werden — die Fallgruppen sind unterschiedlich und werden häufig verwechselt.
Eltern eines minderjährigen deutschen Kindes können unter den Voraussetzungen des § 28 AufenthG nachziehen. Eltern bestimmter minderjähriger schutzberechtigter Kinder werden in § 36 Abs. 1 AufenthG erfasst. Der Nachzug sonstiger Familienangehöriger — etwa zu erwachsenen Kindern — kommt nach § 36 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte in Betracht; die Anforderungen sind hoch und werden eng ausgelegt.
Seit 2024 gibt es außerdem den besonderen Eltern- und Schwiegerelternnachzug zu bestimmten Fachkräften nach § 36 Abs. 3 AufenthG. Diese Norm ist keine allgemeine Öffnung des Elternnachzugs. Sie erfasst nur bestimmte Aufenthaltstitel und setzt voraus, dass der relevante Titel der Fachkraft erstmals am oder nach dem 1. März 2024 erteilt wurde. Schwiegereltern können nur nachziehen, wenn auch der Ehegatte der Fachkraft dauerhaft im Bundesgebiet ansässig ist.
Lebensunterhalt, Wohnraum, Sprachkenntnisse
Lebensunterhalt, Wohnraum und Sprachkenntnisse sind zentrale Prüfungspunkte des Familiennachzugs. Ob sie verlangt werden, in welchem Umfang und mit welchen Ausnahmen, hängt aber vom Status der Bezugsperson und der konkreten Nachzugskonstellation ab.
Der Lebensunterhalt muss für die gesamte Familie ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sein. Was das konkret bedeutet, hängt von der Familiengröße, den Wohnkosten und den Einkommensverhältnissen ab — die Behörde nimmt eine Einzelfallprüfung vor. Wohnraum muss für die gesamte Familie ausreichend groß und nicht überbelegt sein, gemessen an den Wohnverhältnissen des Ortes.
Der A1-Sprachnachweis sollte vor dem Visumverfahren rechtzeitig vorbereitet werden und wird regelmäßig im Visumverfahren verlangt. Es reicht grundsätzlich nicht, Deutschkenntnisse erst beliebig nach Einreise nachweisen zu wollen — sofern keine Ausnahme greift.
Das Verfahren: Visum, Auslandsvertretung, Ausländerbehörde
Der Familiennachzug ist ein zweistufiges Verfahren. Zuerst muss das nachziehende Familienmitglied ein nationales Visum zum Familiennachzug bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen, regelmäßig im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts. Erst nach der Einreise wird die Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland beantragt.
Wer den Nachzug plant, sollte Unterlagen, Termine und Nachweise frühzeitig vorbereiten — gegebenenfalls parallel zum Verfahren der Bezugsperson, soweit das rechtlich und praktisch möglich ist.
Was wir in der Praxis beobachten: Ablehnungen im Familiennachzug betreffen häufig nicht die Hauptvoraussetzungen, sondern formale Punkte — fehlende oder nicht anerkannte Übersetzungen, Lücken im Nachweis der Lebensunterhaltssicherung oder unvollständige Personenstandsdokumente. Eine rechtliche Prüfung der Unterlagen vor Antragstellung ist deshalb sinnvoll, nicht erst nach einer Ablehnung.
Für Schutzberechtigte gelten Sonderregeln. Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 36a AufenthG ist seit dem 24. Juli 2025 bis einschließlich 23. Juli 2027 ausgesetzt. Härtefall- und humanitäre Konstellationen müssen gesondert geprüft werden.
Wie wir beraten
Familiennachzug ist eines der emotional aufgeladensten Themen im Aufenthaltsrecht. Es geht nicht um abstrakte Verfahrensfragen, sondern darum, wann und ob eine Familie zusammenleben kann.
Wir prüfen zuerst die aufenthaltsrechtliche Ausgangssituation der Bezugsperson in Deutschland — denn von deren Status hängt ab, welche Nachzugsrechte überhaupt bestehen. Dann klären wir, welche Voraussetzungen für die nachziehenden Familienmitglieder gelten, was bereits vorliegt und was noch vorzubereiten ist. Erst dann initiieren wir das Verfahren.
Wir beraten zu zentralen Konstellationen des Familiennachzugs, insbesondere Ehegattennachzug, Kindernachzug, Elternnachzug und besonderen Statusfragen. Wir beraten auf Deutsch und Englisch. Beratung auf Russisch ist nach Verfügbarkeit möglich.
Häufige Fragen zum Familiennachzug
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Grundsätzlich betrifft der Familiennachzug vor allem Ehegatten und minderjährige ledige Kinder. Der Elternnachzug ist nur in bestimmten Konstellationen möglich — etwa zu minderjährigen deutschen oder schutzberechtigten Kindern, zur Vermeidung außergewöhnlicher Härte nach § 36 Abs. 2 AufenthG oder seit 2024 unter den engen Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 AufenthG zu bestimmten Fachkräften. Ob ein Nachzugsrecht besteht, hängt immer vom Status der Bezugsperson ab.
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Der A1-Sprachnachweis ist beim Ehegattennachzug grundsätzlich ein zentraler Prüfungspunkt — auch beim Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen, wobei dort besondere Privilegierungen und Ausnahmen greifen können. Beim Nachzug zu bestimmten Fachkräften, Inhabern der Blauen Karte EU oder Forschenden bestehen gesetzliche Erleichterungen. Der Nachweis sollte rechtzeitig vor dem Visumverfahren vorbereitet werden.
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Kinder unter 16 Jahren können regelmäßig ohne Sprachnachweis nachziehen. Bei Kindern ab 16 Jahren gelten erhöhte Anforderungen — sie müssen in der Regel die deutsche Sprache beherrschen oder aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse eine positive Integrationsprognose erfüllen. Ab 18 Jahren besteht kein eigenständiger Familiennachzugsanspruch mehr.
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Der Elternnachzug ist nur in bestimmten Konstellationen möglich. Zu unterscheiden sind der Nachzug zu minderjährigen deutschen oder schutzberechtigten Kindern, der Härtefallnachzug nach § 36 Abs. 2 AufenthG und der besondere Eltern- und Schwiegerelternnachzug zu bestimmten Fachkräften nach § 36 Abs. 3 AufenthG — mit Stichtag 1. März 2024 für die erstmalige Titelerteilung.
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Je nach Auslandsvertretung, Terminlage und Unterlagen kann das Verfahren mehrere Monate dauern — in stark belasteten Visumstellen auch deutlich länger. Wer den Nachzug plant, sollte so früh wie möglich mit der Vorbereitung beginnen.
Beratung zum Familiennachzug anfragen
Sie planen den Nachzug eines Ehegatten, eines Kindes oder eines Elternteils nach Deutschland? Wir prüfen, welche Konstellation vorliegt, welche Voraussetzungen gelten und wie das Verfahren vorbereitet werden muss.
Schildern Sie Ihr Anliegen kurz. Hilfreich sind Angaben zum Aufenthaltsstatus der Bezugsperson, zum Familienverhältnis, zum Herkunftsland und zu etwaigen Fristen.