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Aufenthaltstitel in Deutschland — die Übersicht

Das Aufenthaltsgesetz kennt sieben Arten von Aufenthaltstiteln. Welcher passt, hängt vom Aufenthaltszweck ab — Beschäftigung, Studium, Selbständigkeit, Familie oder dauerhafter Verbleib. Diese Seite gibt einen Überblick und verlinkt auf die Detailseiten.

Das Aufenthaltsgesetz und seine Systematik

Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist das zentrale Gesetz, das regelt, unter welchen Voraussetzungen Drittstaatsangehörige nach Deutschland einreisen und hier leben, arbeiten und sich niederlassen dürfen. Es unterscheidet grundlegend nach Aufenthaltszweck und -dauer.

Nach § 4 AufenthG gilt als allgemeiner Grundsatz: Wer als Drittstaatsangehöriger in Deutschland einreisen und sich aufhalten möchte, braucht einen Aufenthaltstitel. Unionsbürger und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen unterliegen dagegen dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) — für sie ist das AufenthG nicht der Ausgangspunkt.

Das AufenthG kennt nach § 4 Abs. 1 insgesamt sieben Arten von Aufenthaltstiteln: das Visum, die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Mobile ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und den Daueraufenthalt-EU. Jeder dieser Titel hat eine andere Rechtsgrundlage, eine andere Zweckbindung und unterschiedliche Voraussetzungen.

Befristete Aufenthaltstitel — die Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG ist der häufigste Aufenthaltstitel. Sie ist befristet und zweckgebunden — das bedeutet, sie erlaubt den Aufenthalt nur für den konkret bezeichneten Zweck. Das AufenthG strukturiert die möglichen Aufenthaltszwecke in mehrere Abschnitte.

Ausbildung und Studium (§§ 16a–17 AufenthG)

§ 16a AufenthG betrifft insbesondere Berufsausbildung und berufliche Weiterbildung. § 16b AufenthG regelt das Studium. § 16d AufenthG betrifft Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, einschließlich der Anerkennungspartnerschaft (seit FEG-Stufe 2, in Kraft seit 1. März 2024). § 16e AufenthG regelt das studienbezogene Praktikum EU. § 16f AufenthG betrifft Sprachkurse und Schulbesuch. § 17 AufenthG ermöglicht die Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz.

Beschäftigung und Fachkräfte (§§ 18–19d AufenthG)

§ 18a AufenthG betrifft Fachkräfte mit Berufsausbildung, § 18b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung, § 18d Forschende, § 18g die Blaue Karte EU. § 18h und § 18i betreffen die kurzfristige beziehungsweise langfristige Mobilität von Inhabern einer Blauen Karte EU aus anderen EU-Mitgliedstaaten. § 19 regelt die ICT-Karte, § 19b die Mobile ICT-Karte. § 19c erfasst sonstige Beschäftigungszwecke auf Grundlage spezieller Vorschriften, insbesondere der Beschäftigungsverordnung.

Arbeitsplatzsuche ohne Jobangebot (§ 20a AufenthG)

§ 20a AufenthG regelt die Chancenkarte zur Arbeitsplatzsuche. Sie richtet sich an Drittstaatsangehörige, die ohne konkretes Jobangebot zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit nach Deutschland einreisen möchten und entweder als Fachkraft gelten oder die Voraussetzungen des Punktesystems erfüllen. Die Chancenkarte gilt für maximal zwölf Monate.

Selbständige Tätigkeit (§ 21 AufenthG)

§ 21 AufenthG betrifft die Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit. § 21 Abs. 1 erfasst insbesondere unternehmerische Tätigkeiten, § 21 Abs. 5 freiberufliche Tätigkeiten. Wer älter als 45 Jahre ist, muss nach § 21 Abs. 3 AufenthG grundsätzlich eine angemessene Altersversorgung nachweisen. Nach drei Jahren erfolgreicher selbständiger Tätigkeit kann unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis in Betracht kommen.

Völkerrechtliche, humanitäre und politische Gründe (§§ 22–26 AufenthG)

§ 22 AufenthG ermöglicht die Aufnahme aus dringenden humanitären Gründen durch das Bundesministerium des Innern. § 23 Abs. 1 regelt die Aufnahme durch die Bundesländer, § 23 Abs. 2 die Aufnahme von Kontingentflüchtlingen. § 25 erfasst Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen, etwa für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge. § 24 AufenthG ist die Grundlage des vorübergehenden Schutzes, insbesondere für Schutzberechtigte aus der Ukraine; der derzeitige Verlängerungszeitraum läuft bis zum 4. März 2027.

Familiennachzug (§§ 27–36 AufenthG)

§§ 27–36 AufenthG regeln den Familiennachzug. Dazu gehören unter anderem der Nachzug zu Deutschen (§ 28), der Ehegattennachzug (§ 30), der Kindernachzug (§ 32) sowie besondere Konstellationen des Eltern- und sonstigen Familiennachzugs (§ 36).

Besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37–38a AufenthG)

§ 37 AufenthG ermöglicht die Rückkehr von Ausländern, die als Minderjährige in Deutschland aufgewachsen sind. § 38a regelt den Aufenthalt von Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben haben.

Unbefristete Aufenthaltstitel

Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG)

Die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel ohne Zweckbindung. Sie berechtigt grundsätzlich zur Erwerbstätigkeit; berufsrechtliche, gewerberechtliche oder sonstige fachrechtliche Anforderungen bleiben unberührt. Der Regelweg setzt fünf Jahre rechtmäßigen Aufenthalt voraus; für Fachkräfte gibt es verkürzte Wege (§ 18c Abs. 1: 36 Monate seit 1. März 2024, Blaue Karte EU nach § 18c Abs. 2: 27 oder 21 Monate).

Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG)

Der Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG ist ebenfalls ein unbefristeter Aufenthaltstitel mit unionsrechtlichem Bezug. Er kann die Weiterwanderung in andere teilnehmende EU-Mitgliedstaaten erleichtern. Die Voraussetzungen ähneln der Niederlassungserlaubnis, unterscheiden sich aber insbesondere bei der Anrechnung von Aufenthaltszeiten und bei der Prüfung von Lebensunterhalt und Altersvorsorge.

Blaue Karte EU, ICT-Karte und Mobile ICT-Karte

Die Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG ist ein befristeter Aufenthaltstitel für qualifizierte Beschäftigungen mit Mindestgehalt. 2026 gilt eine allgemeine Einkommensschwelle von 50.700 Euro brutto jährlich; die niedrigere Schwelle von 45.934,20 Euro gilt insbesondere für Engpassberufe, bestimmte Berufseinsteiger und bestimmte IT-Spezialisten, regelmäßig mit Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit. Die Blaue Karte EU bietet privilegierte Wege zur Niederlassungserlaubnis — nach 27 oder 21 Monaten — und erleichterte Regelungen für Familiennachzug und EU-Mobilität.

Die ICT-Karte nach § 19 AufenthG ermöglicht die konzerninterne Entsendung von Führungskräften, Spezialisten und Trainees aus Drittstaaten in eine deutsche Niederlassung. Die Mobile ICT-Karte nach § 19b erlaubt es Inhabern einer ICT-Karte aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, auch in Deutschland tätig zu werden.

Das Visum

Das Visum nach § 6 AufenthG ist ebenfalls ein Aufenthaltstitel. Das Schengen-Visum (Kategorie C) erlaubt Kurzaufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen. Das nationale Visum nach § 6 Abs. 3 AufenthG wird für längerfristige Aufenthalte zu einem bestimmten Zweck erteilt und ist regelmäßig der erste Schritt vor der späteren Aufenthaltserlaubnis im Inland.

Welcher Aufenthaltstitel passt zu welcher Situation?

Die folgende Übersicht gibt eine erste Orientierung. Welcher Titel tatsächlich in Frage kommt, hängt von Qualifikation, Aufenthaltszweck und persönlicher Situation ab — und sollte vor Antragstellung rechtlich geprüft werden.

Situation Typischer Aufenthaltstitel Norm
StudiumAufenthaltserlaubnis zum Studium§ 16b AufenthG
BerufsausbildungAufenthaltserlaubnis zur Ausbildung§ 16a AufenthG
Suche nach Ausbildungs-/StudienplatzAufenthaltserlaubnis zur Stellensuche§ 17 AufenthG
Fachkraft mit BerufsausbildungAufenthaltserlaubnis Fachkraft§ 18a AufenthG
Fachkraft mit akademischem AbschlussAufenthaltserlaubnis Fachkraft§ 18b AufenthG
Qualifizierte Beschäftigung mit MindestgehaltBlaue Karte EU§ 18g AufenthG
Jobsuche ohne konkretes AngebotChancenkarte§ 20a AufenthG
Selbständigkeit / UnternehmensgründungAufenthaltserlaubnis selbständige Tätigkeit§ 21 AufenthG
Konzerninterne EntsendungICT-Karte§ 19 AufenthG
FamiliennachzugAufenthaltserlaubnis Familiennachzug§§ 28–36 AufenthG
Schutzstatus UkraineVorübergehender Schutz§ 24 AufenthG
Dauerhafter Aufenthalt (national)Niederlassungserlaubnis§ 9 AufenthG
Dauerhafter Aufenthalt (EU-Mobilität)Daueraufenthalt-EU§ 9a AufenthG

Häufige Fragen zu Aufenthaltstiteln

  • Das Aufenthaltsgesetz kennt nach § 4 Abs. 1 AufenthG sieben Arten: Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobile ICT-Karte, Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthalt-EU. Jeder Titel hat eigene Voraussetzungen, eine eigene Zweckbindung und unterschiedliche Wirkungen für Erwerbstätigkeit, Familiennachzug und den Weg zur Niederlassungserlaubnis.

  • Die Aufenthaltserlaubnis nach § 7 AufenthG ist befristet und zweckgebunden. Die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG ist unbefristet und nicht zweckgebunden; sie berechtigt grundsätzlich zur Erwerbstätigkeit, soweit keine berufs- oder gewerberechtlichen Sondervoraussetzungen entgegenstehen.

  • Für Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung gilt § 18a AufenthG, für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung § 18b AufenthG. Die Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG ist ein besonderer Aufenthaltstitel für bestimmte qualifizierte Beschäftigungen mit Mindestgehalt. Wer noch kein Jobangebot hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Chancenkarte nach § 20a AufenthG prüfen.

  • Unionsbürger und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen benötigen grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel nach dem AufenthG. Für EWR- und Schweizer Staatsangehörige gelten ebenfalls Sonderregelungen. Das AufenthG gilt für Drittstaatsangehörige — Personen aus Staaten außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz.

  • Ein Zweckwechsel muss rechtzeitig bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden, bevor eine neue Tätigkeit aufgenommen oder ein neuer Aufenthaltszweck umgesetzt wird. Ob und welcher neue Titel in Betracht kommt, hängt von den konkreten Voraussetzungen und der Aufenthaltshistorie ab.

Unsicher, welcher Aufenthaltstitel passt?

Wir prüfen, welcher Titel zur konkreten Situation passt — vor Antragstellung, bei Zweckwechsel oder wenn ein laufendes Verfahren Fragen aufwirft.

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Rechtsanwalt Alexander Kagan, zugelassen bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg. Mehr zur Person →