Rechtsanwalt für internationale Unternehmen in Deutschland
Internationale Unternehmen, die den deutschen Markt erschließen wollen, stehen vor einer Entscheidung mit rechtlichen, steuerlichen und operativen Konsequenzen: Wie soll die Präsenz in Deutschland strukturiert werden? Wir begleiten diesen Markteintritt aus anwaltlicher Sicht — von der Strukturentscheidung über die Gründung einer Tochtergesellschaft bis zur laufenden gesellschaftsrechtlichen und vertragsrechtlichen Begleitung. Steuerliche Strukturierungsfragen koordinieren wir mit der steuerlichen Beratung; unsere Beratung betrifft die gesellschaftsrechtliche, vertragsrechtliche und aufenthaltsrechtliche Umsetzung. Beratungssprachen: Deutsch und Englisch.
Markteintritt in Deutschland — vier Wege im Überblick
Für internationale Unternehmen gibt es grundsätzlich vier Strukturoptionen für eine Präsenz in Deutschland. Die richtige Wahl hängt von Geschäftsmodell, Haftungserwartung, steuerlicher Gestaltung und geplantem Umfang der Tätigkeit ab.
| Strukturoption | Rechtliche Eigenständigkeit | Typischer Einsatz |
|---|---|---|
| Vertrieb über Vertragspartner / Handelsvertreter | Keine eigene Einheit | Erste Markterprobung, geringes Volumen |
| Betriebsstätte | Keine eigene Rechtsperson, steuerlich relevant | Projektbezogene Tätigkeit, Übergangsphase |
| Zweigniederlassung | Keine eigene Rechtspersönlichkeit, Registerpflicht | Ausweitung ohne neue Gesellschaft |
| Tochtergesellschaft (GmbH) | Vollständig eigenständig, Haftungsbeschränkung | Dauerhafter Markteintritt, volle Kontrolle |
Beim Vertrieb über Vertragspartner ist zu unterscheiden zwischen bloßen Vertriebspartnern, Resellern und Handelsvertretern nach § 84 HGB. Handelsvertreter können insbesondere Ausgleichsansprüche nach § 89b HGB auslösen. Die Betriebsstätte ist keine eigene Rechtsperson und vor allem steuerlich relevant — ob eine Betriebsstätte entsteht, sollte steuerlich geprüft werden. Eine Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft bleibt rechtlich Teil des ausländischen Unternehmens, kann aber registerrechtliche, gewerberechtliche und praktische Pflichten in Deutschland auslösen.
Die steuerlichen Konsequenzen der einzelnen Optionen erfordern steuerrechtliche Beratung, die wir koordinieren, aber nicht selbst erbringen.
Tochtergesellschaft und laufende Begleitung
Die GmbH ist die am häufigsten gewählte Rechtsform für Tochtergesellschaften internationaler Unternehmen in Deutschland. Sie bietet Haftungsbeschränkung, eine international anerkannte Struktur und Flexibilität in der Gestaltung. Das Stammkapital beträgt mindestens 25.000 Euro; bei Bargründung müssen vor der Handelsregisteranmeldung grundsätzlich mindestens 12.500 Euro eingezahlt sein. Das Stammkapital selbst ist Gesellschaftsvermögen und keine Gebühr.
Bei der Gründung einer Tochtergesellschaft durch ein ausländisches Mutterunternehmen entstehen in der Praxis spezifische Anforderungen: Vollmachten für ausländische Gesellschafter, Apostille oder Legalisation ausländischer Urkunden, Nachweis der Vertretungsberechtigung des ausländischen Mutterunternehmens, Kontoeröffnung für die Einzahlung des Stammkapitals sowie Koordination mit Notar, Bank und Registergericht. Wir begleiten diesen Prozess von der Gesellschaftsvertragsgestaltung bis zur Eintragung.
Nach der Gründung bieten wir laufende gesellschaftsrechtliche Begleitung an — als Outside Counsel für Unternehmen, die in Deutschland keinen eigenen Justiziar beschäftigen.
Mitarbeiterentsendung und Aufenthaltsrecht
Internationale Unternehmen, die Mitarbeiter nach Deutschland entsenden, stehen vor parallelen Anforderungen. Bei Mitarbeiterentsendungen sind neben dem Aufenthaltstitel auch arbeitsrechtliche Mindestbedingungen, Sozialversicherung, Meldepflichten, Arbeitszeit, Arbeitnehmerüberlassungsfragen und Entsenderecht zu prüfen. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz setzt für grenzüberschreitend entsandte Arbeitnehmer bestimmte zwingende Arbeitsbedingungen durch; je nach Branche und Einsatz können weitere Pflichten hinzukommen.
Für Drittstaatsangehörige, die in Deutschland arbeiten sollen, kommen je nach Qualifikation und Funktion verschiedene Aufenthaltstitel in Betracht. Für qualifizierte Beschäftigte mit Hochschulabschluss oder vergleichbarem Qualifikationsniveau und entsprechendem Gehalt kann die Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG in Betracht kommen. Die ICT-Karte nach § 19 AufenthG betrifft unternehmensinterne Transfers von Führungskräften, Spezialisten oder Trainees aus einem Drittstaat in eine deutsche Niederlassung oder Gesellschaft. Für weitere Fachkräfte kommen insbesondere § 18a AufenthG für Fachkräfte mit Berufsausbildung, § 18b AufenthG für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung oder § 19c AufenthG für sonstige Beschäftigungszwecke in Betracht.
Wir prüfen, welcher Aufenthaltstitel zur Funktion, Qualifikation, Beschäftigungsdauer und Konzernstruktur passt, und begleiten das Verfahren.
Internationale Verträge nach deutschem Recht
Lieferverträge, Kooperationsvereinbarungen, Lizenzverträge, Dienstleistungsverträge mit deutschen Partnern — für internationale Unternehmen entstehen regelmäßig Verträge, die deutschem Recht unterliegen oder bewusst deutschem Recht unterstellt werden sollen. Ob deutsches Recht, ein anderes Recht oder Schiedsgerichtsbarkeit sinnvoll ist, hängt von Verhandlungsposition, Vollstreckung, Lieferkette und Streitstrategie ab. Wir prüfen und gestalten solche Verträge, auch wenn das Vertragswerk ursprünglich in einer anderen Rechtsordnung entworfen wurde.
Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten beraten wir zur Frage der Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung. Bei Warenkaufverträgen sollte außerdem bewusst entschieden werden, ob das UN-Kaufrecht (CISG) gelten oder ausgeschlossen werden soll.
Wie wir beraten
Als Boutique-Kanzlei arbeiten wir mit einem festen anwaltlichen Ansprechpartner. Soweit Notare, Steuerberater oder ausländische Berater einzubinden sind, koordinieren wir die Schnittstellen.
Alle Leistungen stehen auf Deutsch und Englisch zur Verfügung. Eine englischsprachige Version dieser Seite ist unter /en/for-international-companies/ verfügbar.
Häufige Fragen
Brauche ich für den Markteintritt in Deutschland eine GmbH?
Nicht zwingend. Welche Struktur sinnvoll ist, hängt von Umfang, Dauer und Art der geplanten Tätigkeit ab. Für eine erste Markterprobung kann ein Vertriebspartner oder Handelsvertreter ausreichen. Eine Tochtergesellschaft (GmbH) empfiehlt sich bei dauerhaftem Markteintritt, eigenen Mitarbeitern in Deutschland und dem Wunsch nach Haftungsbeschränkung. Eine Betriebsstätte kann steuerlich entstehen, auch wenn keine eigene Gesellschaft gegründet wird — das sollte steuerlich geprüft werden.
Kann ein ausländisches Unternehmen alleiniger Gesellschafter einer deutschen GmbH sein?
Ja. Eine GmbH kann von einer ausländischen Gesellschaft als alleinigem Gesellschafter gehalten werden. Bei der Gründung sind Vollmachten, gegebenenfalls Apostille oder Legalisation ausländischer Urkunden, der Nachweis der Vertretungsberechtigung des Mutterunternehmens und die Kontoeröffnung für das Stammkapital zu organisieren. Das Stammkapital selbst ist Gesellschaftsvermögen und keine Gebühr.
Welche Aufenthaltstitel kommen für entsandte Mitarbeiter in Betracht?
Für qualifizierte Beschäftigte mit Hochschulabschluss oder vergleichbarem Qualifikationsniveau und entsprechendem Gehalt kommt die Blaue Karte EU in Betracht. Für konzerninterne Transfers von Führungskräften, Spezialisten oder Trainees kann die ICT-Karte nach § 19 AufenthG relevant sein. Für weitere Fachkräfte kommen insbesondere §§ 18a, 18b oder § 19c AufenthG in Betracht. Die konkrete Prüfung hängt vom Einzelfall ab.
In welcher Sprache können wir die Beratung führen?
Auf Deutsch und Englisch. Mandanten, die auf Englisch kommunizieren möchten, erhalten alle Unterlagen, Korrespondenz und Besprechungen in der bevorzugten Sprache. Eine englischsprachige Version dieser Seite ist unter /en/for-international-companies/ verfügbar.
Beratung durch Rechtsanwalt Alexander Kagan, zugelassen bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg. Stand: Juni 2026.