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ICT-Karte — Aufenthaltstitel für konzerninterne Entsendungen

Die ICT-Karte nach § 19 AufenthG ermöglicht konzerninternen Transfer von Fachkräften aus Drittstaaten nach Deutschland — ohne feste gesetzliche Mindestgehaltsgrenze wie bei der Blauen Karte EU und mit begrenzter BA-Prüfung.

Inhalt

Auf einen Blick

Die ICT-Karte (Intracompany Transfer) nach § 19 AufenthG ermöglicht Fachkräften aus Drittstaaten, die bei einem konzernverbundenen Unternehmen im Ausland beschäftigt sind, vorübergehend in Deutschland tätig zu werden — ohne feste gesetzliche Mindestgehaltsgrenze wie bei der Blauen Karte EU. Eine formale Anerkennung des ausländischen Abschlusses steht bei der ICT-Karte nicht im Vordergrund; Qualifikation, Funktion und Tätigkeit müssen jedoch nachgewiesen werden. Voraussetzung ist u. a. eine mindestens sechsmonatige Vorbeschäftigung beim entsendenden Unternehmen.

Was die ICT-Karte ist und für wen sie gilt

Die ICT-Karte ist ein spezieller Aufenthaltstitel für konzerninterne Entsendungen. Sie richtet sich an Fachkräfte, die bei einem Unternehmen außerhalb der EU beschäftigt sind und vorübergehend in eine Niederlassung, Tochtergesellschaft oder Zweigstelle desselben Konzerns nach Deutschland wechseln sollen.

Das Instrument ist Teil der EU-Richtlinie 2014/66/EU über konzerninternen Transfer — in Deutschland umgesetzt in § 19 AufenthG. Es gilt für drei Personengruppen: Führungskräfte, Spezialisten mit besonderem Fachwissen und — unter engeren Voraussetzungen — Trainees im Rahmen eines Ausbildungsprogramms.

Die ICT-Karte unterscheidet sich von anderen Aufenthaltstiteln dadurch, dass keine feste Gehaltsschwelle wie bei der Blauen Karte EU gilt und die Prüfung der Bundesagentur für Arbeit inhaltlich begrenzt ist. Die BA prüft insbesondere Tätigkeit, Vergütung und Arbeitsbedingungen; eine klassische Vorrangprüfung findet nicht statt. Das macht sie für internationale Konzerne in bestimmten Konstellationen interessant.

Voraussetzungen im Einzelnen

Die Voraussetzungen der ICT-Karte sind im Einzelnen komplex. Im Kern gilt:

  • Die Fachkraft muss bei Antragstellung mindestens sechs Monate ununterbrochen beim entsendenden Unternehmen außerhalb der EU beschäftigt gewesen sein.
  • Das entsendende und das aufnehmende Unternehmen müssen konzernverbunden sein — als Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft oder Zweigstelle desselben Konzerns.
  • Die Fachkraft muss als Führungskraft, Spezialist oder Trainee eingestuft sein. Für Spezialisten ist nachzuweisen, dass sie über besonderes, für das aufnehmende Unternehmen tatsächlich benötigtes Fachwissen verfügen.
  • Die berufliche Qualifikation muss nachgewiesen werden — die ICT-Karte setzt keine formale Anerkennung voraus, aber Qualifikation, Funktion und Tätigkeit müssen plausibel belegt sein.
  • Die Beschäftigung im deutschen Unternehmen ist zeitlich begrenzt: maximal drei Jahre für Führungskräfte und Spezialisten, maximal ein Jahr für Trainees.

Aus der Praxis: Der Nachweis der konzerninternen Verbundenheit ist häufig der erste Stolperstein. Gesellschaftsrechtliche Strukturen, die im Heimatstaat eindeutig wirken, lassen sich für deutsche Behörden nicht immer ohne Weiteres belegen. Wir prüfen die Unterlagengrundlage frühzeitig, bevor das Verfahren eingeleitet wird.

Vergütungsanforderungen

Eine feste gesetzliche Mindestgehaltsgrenze wie bei der Blauen Karte EU gibt es bei der ICT-Karte nicht. Die Vergütung muss jedoch mindestens so hoch sein wie die Vergütung vergleichbarer inländischer Arbeitnehmer — das sogenannte Gleichwertigkeitsprinzip. Welche Vergleichsgruppe heranzuziehen ist, hängt von der Tätigkeit und der Branche ab.

Bei variablen Gehaltsbestandteilen, Boni und Zulagen kommt es auf die konkrete Ausgestaltung an. Entscheidend ist, ob sie als Arbeitsentgelt für die Tätigkeit nachweisbar sind. Entsendungsbedingte Kosten wie Reise-, Unterkunfts- oder Verpflegungskosten sollten nicht als gesicherte Vergütung eingeplant werden.

Wir empfehlen, im Arbeitsvertrag oder der Entsendungsvereinbarung eine klar garantierte Grundvergütung auszuweisen, die den Vergleich mit inländischen Arbeitnehmern trägt.

Bundesagentur für Arbeit — Rolle im ICT-Verfahren

Die Bundesagentur für Arbeit ist bei der ICT-Karte grundsätzlich beteiligt. Die Zustimmung wird im Visums- oder Aufenthaltstitelverfahren behördenintern eingeholt. Die Prüfung ist jedoch inhaltlich beschränkt — insbesondere auf die Einordnung der Fachkraft als Führungskraft, Spezialist oder Trainee sowie auf Arbeitsentgelt und sonstige Arbeitsbedingungen. Eine klassische Vorrangprüfung findet nicht statt.

In der Praxis bedeutet das: Die BA-Beteiligung verlängert das Verfahren, ist aber in der Regel kein inhaltliches Hindernis, wenn Tätigkeit, Vergütung und Qualifikation sauber dokumentiert sind.

Mobilität innerhalb der EU

Ein besonderer Vorzug der ICT-Karte liegt in der EU-Mobilitätsoption. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Fachkraft auch in anderen EU-Mitgliedstaaten tätig werden, ohne dort einen eigenen Aufenthaltstitel beantragen zu müssen. Für kurzfristige Tätigkeiten von bis zu 90 Tagen in einem anderen EU-Staat genügt in der Regel eine Mitteilung an die dortige Behörde. Für länger dauernde Tätigkeiten ist ein sogenannter mobiler ICT-Aufenthaltstitel des jeweiligen Mitgliedstaats erforderlich.

Diese Option macht die ICT-Karte für Konzerne mit mehreren EU-Standorten interessant. Die konkreten Bedingungen variieren je nach Mitgliedstaat und müssen im Einzelfall geprüft werden.

Abgrenzung zu anderen Aufenthaltstiteln

Die ICT-Karte ist nicht für jede internationale Beschäftigung das richtige Instrument. Sie setzt konzernverbundene Unternehmen und vorübergehenden Aufenthalt voraus. Wer dauerhaft in Deutschland tätig sein möchte, benötigt einen anderen Titel.

Relevante Abgrenzungen: Die Blaue Karte EU richtet sich an Akademiker mit konkretem Stellenangebot und Mindestgehalt — sie führt schneller zur Niederlassungserlaubnis und ist für Daueranstellungen besser geeignet. Die Fachkräfteeinwanderung nach §§ 18a, 18b AufenthG setzt keine Konzernverbundenheit voraus, verlangt aber in der Regel eine Qualifikationsprüfung und BA-Beteiligung. Der Aufenthalt nach § 21 AufenthG richtet sich an selbständige Unternehmer und Investoren ohne Anstellungsverhältnis.

Wir prüfen im Mandat, welcher Weg für die konkrete Situation der Fachkraft und des Unternehmens am besten passt.

Verfahren und Unterlagen

Der Antrag auf die ICT-Karte wird in der Regel bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland der Fachkraft gestellt. Die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland ist am Verfahren beteiligt — in Hamburg die Abteilung Zuwanderung der Behörde für Inneres und Sport.

Typisch benötigte Unterlagen: Reisepass, Nachweis der Konzernverbundenheit beider Unternehmen (Handelsregisterauszüge, Organigramm, gesellschaftsrechtliche Dokumente), Nachweis der sechsmonatigen Vorbeschäftigung, Entsendungsvereinbarung oder Arbeitsvertrag mit der deutschen Gesellschaft, Qualifikationsnachweis, Stellenbeschreibung mit Einordnung als Führungskraft oder Spezialist, Vergütungsnachweis.

Erfahrungsgemäß sollten zwei bis vier Monate Gesamtdauer eingeplant werden. Die ICT-Karte ist nicht der typische Anwendungsfall des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a AufenthG — ob eine Verfahrensbeschleunigung oder Vorabzustimmung in Betracht kommt, sollte im Einzelfall vorab mit der zuständigen Stelle geprüft werden.

Beratung für Unternehmen und Fachkräfte

Die ICT-Karte ist ein Spezialinstrument. Wer sie ohne Kenntnis der Detailanforderungen einsetzt, riskiert Ablehnung oder erhebliche Verzögerungen. Wir prüfen für internationale Unternehmen und Konzernstrukturen, ob die Voraussetzungen vorliegen, bereiten die Unterlagen auf und begleiten das Verfahren bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels.

Beratung durch Rechtsanwalt für Aufenthaltsrecht Alexander Kagan, zugelassen bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg. Stand: Mai 2026.

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die aufenthaltsrechtliche Situation hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Häufige Fragen zur ICT-Karte

  • Die ICT-Karte setzt eine konzernverbundene Unternehmensstruktur und eine mindestens sechsmonatige Vorbeschäftigung beim entsendenden Unternehmen voraus. Sie ermöglicht EU-Mobilität unter bestimmten Bedingungen. Andere Aufenthaltstitel zur Beschäftigung — etwa die Blaue Karte EU oder die Fachkräfteeinwanderung nach § 18a/b AufenthG — setzen diese Voraussetzungen nicht voraus, verlangen aber in der Regel eine Qualifikationsanerkennung oder ein Mindestgehalt.

  • Ja. Die Bundesagentur für Arbeit ist bei der ICT-Karte grundsätzlich beteiligt. Die Zustimmung wird im Visums- oder Aufenthaltstitelverfahren behördenintern eingeholt. Die Prüfung ist jedoch beschränkt — insbesondere auf die Einordnung als Führungskraft, Spezialist oder Trainee sowie auf Arbeitsentgelt und sonstige Arbeitsbedingungen. Eine klassische Vorrangprüfung findet nicht statt.

  • Die ICT-Karte ist zeitlich begrenzt: für Führungskräfte und Spezialisten auf höchstens drei Jahre, für Trainees auf höchstens ein Jahr. Eine Verlängerung kommt nur innerhalb dieser Höchstdauer in Betracht. Wer länger in Deutschland tätig sein soll, muss rechtzeitig prüfen, ob ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel möglich ist.

  • Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Für Tätigkeiten bis zu 90 Tagen in einem anderen EU-Staat genügt in der Regel eine Mitteilung an die dortige Behörde. Für länger dauernde Tätigkeiten ist ein mobiler ICT-Aufenthaltstitel des jeweiligen Mitgliedstaats erforderlich. Die konkreten Bedingungen variieren je nach Mitgliedstaat.

  • Typisch sind Handelsregisterauszüge beider Gesellschaften, gesellschaftsrechtliche Dokumente wie Gesellschaftsvertrag und Organigramm sowie eine Erklärung zum Konzernverhältnis. Die Anforderungen können je nach Behörde variieren. Wir bereiten die Unterlagengrundlage vor der Antragstellung auf.

  • Die ICT-Karte ist nicht der typische Anwendungsfall des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a AufenthG. Ob eine Verfahrensbeschleunigung oder Vorabzustimmung in Betracht kommt, sollte im Einzelfall vorab mit der zuständigen Stelle geprüft werden.

Sie möchten eine Fachkraft aus einem konzernverbundenen Unternehmen nach Deutschland entsenden oder prüfen, ob die ICT-Karte für Ihren Fall in Betracht kommt?

Schildern Sie Ihr Anliegen kurz über das Anfrageformular. Hilfreich sind Angaben zur Konzernstruktur, zur geplanten Tätigkeit, Staatsangehörigkeit der Fachkraft, Dauer der bisherigen Beschäftigung beim entsendenden Unternehmen und geplantem Entsendungszeitraum.

Bitte senden Sie vor Annahme eines Mandats keine vertraulichen Originalunterlagen.