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Business Immigration & Fachkräfte

Business Immigration umfasst alle aufenthaltsrechtlichen Fragen mit wirtschaftlichem Bezug — für Arbeitgeber, Fachkräfte, Geschäftsführer, Selbständige und Unternehmer. Das deutsche Aufenthaltsrecht hält seit der Reform durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz verschiedene Wege bereit: Fachkräfteeinwanderung, Blaue Karte EU, ICT-Karte, beschleunigtes Fachkräfteverfahren, Chancenkarte sowie Aufenthalt für Selbständige und Geschäftsführer.

Auf einen Blick

Business Immigration bezeichnet aufenthaltsrechtliche Sachverhalte mit wirtschaftlichem Bezug — für Arbeitgeber, Fachkräfte, Geschäftsführer, Selbständige und Unternehmer. Das Aufenthaltsgesetz hält verschiedene Wege bereit: Fachkräfteeinwanderung (§§ 18a, 18b), Blaue Karte EU (§ 18g), Intracompany Transfer (ICT-Karte), beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a) sowie Aufenthalt für Selbständige (§ 21) und Geschäftsführer. Kanzlei Kagan berät seit 2009 in Hamburg an der Schnittstelle von Aufenthaltsrecht und Wirtschaftsrecht.

Business Immigration als Schnittstelle von Aufenthalt, Arbeit und Wirtschaft

Business Immigration bezeichnet aufenthaltsrechtliche Fragen, bei denen wirtschaftliche Tätigkeit im Mittelpunkt steht. Das betrifft internationale Unternehmen, die Mitarbeitende nach Deutschland entsenden oder einstellen möchten, ebenso wie Gründer, die in Deutschland ein Unternehmen aufbauen wollen, und Fachkräfte, die hier eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen.

Was „Business Immigration“ im deutschen Recht bedeutet

Im deutschen Aufenthaltsrecht gibt es keinen Aufenthaltstitel namens „Business Immigration“ — der Begriff beschreibt einen Beratungsansatz, der verschiedene Rechtsgrundlagen zusammenführt. Das Aufenthaltsgesetz enthält eine Reihe spezialisierter Tatbestände: Fachkräfteeinwanderung nach §§ 18a und 18b AufenthG, die Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG, die ICT-Karte (Intracompany Transfer) nach § 19 AufenthG, das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG sowie der Aufenthalt für Selbständige und Unternehmer nach § 21 AufenthG.

Alle diese Regelungen wurden durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) in drei Reformschritten erheblich erweitert: November 2023 (Pillar 1: qualifizierte Beschäftigung, Anerkennungspartnerschaft), März 2024 (Pillar 2: erleichterte Anerkennungspartnerschaft nach § 16d AufenthG), Juni 2024 (Pillar 3: Chancenkarte nach § 20a AufenthG).

Die drei Beratungsspuren

Je nach Ausgangssituation lassen sich drei Hauptspuren unterscheiden:

Spur 1 — Arbeitgeber: Unternehmen, die qualifizierte Mitarbeitende aus dem Ausland einstellen oder intern entsenden möchten, müssen vor der Einstellung klären, welcher Aufenthaltstitel in Betracht kommt, ob die Qualifikation anerkannt werden muss und wie das Verfahren eingeleitet wird. Seit dem 1. Januar 2026 kommen Hinweispflichten nach § 45c AufenthG hinzu.

Spur 2 — Fachkräfte: Qualifizierte Personen aus Drittstaaten, die in Deutschland beschäftigt werden möchten, stehen vor der Wahl zwischen verschiedenen Titeln — Blaue Karte EU, Fachkräfteeinwanderung, ICT-Karte oder Chancenkarte als Vorstufe. Welcher Weg passt, hängt von Abschluss, Gehalt und Stellenangebot ab.

Spur 3 — Unternehmer, Selbständige, Geschäftsführer: Wer in Deutschland gründen, investieren oder als Geschäftsführer tätig werden möchte, benötigt in der Regel einen Aufenthalt nach § 21 AufenthG. Voraussetzungen sind ein tragfähiges Unternehmens- konzept, wirtschaftliche Substanz und — je nach Konstellation — eine passende Gesellschaftsstruktur.

In der Praxis überschneiden sich diese Spuren häufig: Ein Geschäftsführer benötigt nicht nur einen Aufenthaltstitel, sondern auch eine passende Gesellschaftsstruktur. Ein Arbeitgeber fragt nicht nur nach dem Aufenthaltstitel, sondern auch nach Arbeitsvertrag, Vergütung und Compliance.

Überblick: Aufenthaltstitel und Verfahren im Cluster

Die folgende Tabelle gibt einen schnellen Überblick über die im Cluster behandelten Themen, ihre rechtliche Grundlage und die primäre Zielgruppe.

Thema Rechtsgrundlage Zielgruppe Detailseite
Fachkräfteeinwanderung §§ 18a, 18b AufenthG Fachkräfte, Arbeitgeber Fachkräfteeinwanderung
Blaue Karte EU § 18g AufenthG Hochqualifizierte Blaue Karte EU
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren § 81a AufenthG Arbeitgeber Beschleunigtes Verfahren
Ausländische Fachkräfte beschäftigen §§ 18a, 18b, 18g, 81a AufenthG Arbeitgeber Fachkräfte beschäftigen
ICT-Karte § 19 AufenthG Konzerne, Entsendeunternehmen ICT-Karte
Aufenthalt als Geschäftsführer § 21 Abs. 1, § 19c AufenthG Geschäftsführer, Gesellschafter Aufenthalt Geschäftsführer

Für Arbeitgeber: ausländische Fachkräfte beschäftigen

Arbeitgeber, die Fachkräfte aus Drittstaaten gewinnen möchten, stehen vor einer Abfolge von Schritten: Klärung der Qualifikation und ggf. Anerkennung, Auswahl des richtigen Aufenthaltstitelverfahrens, Stellenprofil und Mindestentgelt, Kommunikation mit der Ausländerbehörde und Bundesagentur für Arbeit.

Seit dem 1. Januar 2026 sind Arbeitgeber nach § 45c AufenthG verpflichtet, Mitarbeitenden mit Aufenthaltserlaubnis proaktiv Informationen über aufenthaltsrechtliche Entwicklungen bereitzustellen, wenn diese aus der Beschäftigung folgen könnten. Diese Hinweispflicht hat in der Praxis Relevanz für Personalentscheidungen, Vertragsverhältnisse und Beendigungssituationen.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG ermöglicht eine strukturierte Zusammenarbeit mit der Ausländerbehörde und kann den Gesamtablauf erheblich verkürzen. Die Gebühr beträgt 411 Euro. Es ist kein Selbstläufer — Vorbereitung und Abstimmung sind entscheidend.

Für Fachkräfte, Geschäftsführer und Unternehmer

Für Personen, die selbst nach Deutschland kommen möchten, stehen unterschiedliche Wege offen.

Hochqualifizierte aus Drittstaaten mit akademischem Abschluss und einem verbindlichen Arbeitsangebot können die Blaue Karte EU beantragen. Das Mindesteinkommen liegt 2026 bei 50.700 Euro brutto jährlich, in Mangelberufen bei 45.934,20 Euro. Nach 27 Monaten — bei guten Deutschkenntnissen nach 21 Monaten — ist der Weg zur Niederlassungserlaubnis möglich.

Die Chancenkarte (§ 20a AufenthG) richtet sich an Personen, die noch kein Arbeitsangebot haben, aber mindestens sechs Punkte nach dem Punktekriteriensystem nachweisen können. Sie ermöglicht die Einreise zur Arbeitssuche für bis zu zwölf Monate. Das Mindestsicherungserfordernis liegt 2026 bei 1.091 Euro monatlich.

Für Geschäftsführer von GmbHs, die selbst an der Gesellschaft beteiligt sind, sowie für Unternehmer und Investoren kommen § 21 AufenthG (selbständige Tätigkeit) und unter bestimmten Voraussetzungen § 19c AufenthG in Betracht. Hier spielen Unternehmenskonzept, wirtschaftliche Substanz und gesellschaftsrechtliche Struktur eine wesentliche Rolle.

Aktualitäten 2026

Das Business-Immigration-Recht ist seit 2023 in Bewegung. Die wesentlichen Neuerungen:

FEG-Reform (drei Phasen): Die Fachkräfteeinwanderung wurde grundlegend neu geordnet. Neben der Erweiterung des Fachkräftebegriffs auf beruflich Qualifizierte wurden neue Wege wie die Anerkennungspartnerschaft (§ 16d AufenthG) und die Chancenkarte (§ 20a AufenthG) eingeführt.

Blaue Karte EU 2026: Einkommensschwellen wurden angehoben. Standardberufe: 50.700 Euro; Engpassberufe: 45.934,20 Euro. Die Niederlassungserlaubnis ist nach 27 Monaten erreichbar (bei B1-Deutsch nach 21 Monaten).

§ 45c AufenthG (seit 1. Januar 2026): Arbeitgeber haben neue Hinweispflichten gegenüber Mitarbeitenden mit Aufenthaltserlaubnis. Diese Pflicht ist in der betrieblichen Praxis noch nicht flächendeckend bekannt.

Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG: Seit März 2024 ist die Niederlassungserlaubnis für qualifizierte Beschäftigung nach 36 statt 48 Monaten möglich.

Integrierte Beratung aus einer Hand

Business Immigration erfordert häufig einen Blick über das Aufenthaltsrecht hinaus. Ob ein Aufenthaltstitel für den Geschäftsführer passt, hängt auch davon ab, wie die Gesellschaft strukturiert ist. Ob eine Fachkraft langfristig eingestellt werden kann, hängt auch von Arbeitsvertrag, Vergütung und Qualifikationsanerkennung ab. Ob eine Unternehmensgründung den aufenthaltsrechtlichen Anforderungen genügt, hängt auch von der gesellschaftsrechtlichen Substanz ab.

Die Kanzlei Kagan verbindet Aufenthaltsrecht mit Wirtschaftsrecht und Arbeitsrecht. Rechtsanwalt Alexander Kagan berät Arbeitgeber, Fachkräfte, Geschäftsführer, Investoren und Unternehmer — auf Deutsch und Englisch.

Beratung durch Rechtsanwalt für Aufenthaltsrecht Alexander Kagan, zugelassen bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg. Stand: Mai 2026.

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die aufenthaltsrechtliche Situation hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Häufige Fragen zu Business Immigration und Fachkräften

  • Business Immigration bezeichnet aufenthaltsrechtliche Beratung mit wirtschaftlichem Schwerpunkt — für Fachkräfte, Geschäftsführer, Unternehmer, Selbständige, Arbeitgeber und internationale Unternehmen. Im deutschen Recht ist es kein Rechtsbegriff, sondern eine Bezeichnung für den Bereich des Aufenthaltsrechts, der mit wirtschaftlicher Tätigkeit in Deutschland verbunden ist.

  • Je nach Situation kommen verschiedene Rechtsgrundlagen in Betracht: Fachkräfteeinwanderung (§§ 18a, 18b AufenthG), Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG), ICT-Karte (§ 19 AufenthG), beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG), Aufenthalt für Selbständige (§ 21 AufenthG) und Aufenthalt für Geschäftsführer (§ 19c AufenthG).

  • Ja. Die Kanzlei berät Arbeitgeber bei der aufenthaltsrechtlichen Einordnung von Beschäftigungsvorhaben, beim beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG und bei den seit 2026 geltenden Hinweispflichten nach § 45c AufenthG.

  • Das FEG brachte in drei Schritten wesentliche Neuerungen: Erweiterung des Fachkräftebegriffs, Einführung der Anerkennungspartnerschaft (§ 16d AufenthG), Einführung der Chancenkarte (§ 20a AufenthG) und Absenkung der Wartefrist für die Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG auf 36 Monate.

  • Ja. Der Aufenthalt für Selbständige nach § 21 AufenthG hängt von wirtschaftlicher Substanz und dem Unternehmenskonzept ab. Die Kanzlei berät an der Schnittstelle von Aufenthaltsrecht und Gesellschaftsrecht — zum Beispiel bei der GmbH-Gründung durch ausländische Gesellschafter in Verbindung mit dem Aufenthaltstitel.

  • Die Beratung erfolgt auf Deutsch und Englisch. Ergänzend ist auch eine Kommunikation auf Russisch möglich.

  • Ja. Business-Immigration-Fragen hängen von der zuständigen Ausländerbehörde und dem Wohnort der betroffenen Person ab, nicht vom Kanzleisitz. Kanzlei Kagan berät bundesweit; viele Mandate werden digital oder telefonisch geführt.

Sie suchen einen Aufenthaltstitel für qualifizierte Beschäftigung, planen die Einstellung ausländischer Fachkräfte oder möchten als Geschäftsführer, Selbständiger oder Unternehmer nach Deutschland kommen?

Schildern Sie Ihr Anliegen kurz über das Anfrageformular. Die Kanzlei prüft, welcher rechtliche Bereich betroffen ist und ob eine anwaltliche Beratung übernommen werden kann.

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