Chancenkarte Deutschland
Die Chancenkarte nach § 20a AufenthG ermöglicht qualifizierten Drittstaatsangehörigen die Einreise nach Deutschland zur Arbeitssuche — ohne vorheriges Jobangebot. Wir prüfen, ob der Fachkräfteweg oder das Punktesystem passt, und bereiten den Antrag rechtlich vor.
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Was die Chancenkarte ist
Die Chancenkarte ist seit dem 1. Juni 2024 in Kraft. Sie schließt eine Lücke im deutschen Aufenthaltsrecht: Wer qualifiziert ist, aber noch kein konkretes Jobangebot hat, konnte bisher kaum legal nach Deutschland einreisen, um aktiv auf Jobsuche zu gehen. Das hat sich geändert.
§ 20a AufenthG erlaubt die Einreise zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Die Chancenkarte ist auf maximal zwölf Monate befristet und berechtigt nicht zur vollständigen Erwerbstätigkeit — wohl aber zur Probebeschäftigung und zu Teilzeittätigkeit bis zu 20 Stunden pro Woche. Wer in dieser Zeit eine passende Stelle findet, kann in einen regulären Aufenthaltstitel zur Beschäftigung wechseln.
Zwei Wege zur Chancenkarte
Die Chancenkarte kann entweder über den Fachkräfteweg oder über das Punktesystem erreicht werden. Fachkräfte mit in Deutschland anerkanntem oder gleichwertigem Abschluss müssen das Punktesystem nicht durchlaufen. Wer diesen Status nicht hat, braucht eine geeignete Grundqualifikation, die Sprachmindestvoraussetzungen und mindestens sechs Punkte.
Beim Punkteweg muss zunächst eine Grundqualifikation vorliegen — ein im Erwerbsstaat staatlich anerkannter Hochschulabschluss, eine mindestens zweijährige staatlich anerkannte Berufsausbildung oder ein Abschluss einer deutschen Auslandshandelskammer. Beim Punkteweg müssen zusätzlich entweder Deutschkenntnisse auf A1-Niveau oder Englischkenntnisse auf B2-Niveau nachgewiesen werden. Für Fachkräfte im Sinne des § 18 Abs. 3 AufenthG ist das Punktesystem nicht erforderlich.
Das Punktesystem im Überblick
Die Punkte werden aus mehreren Kriterien gebildet. Entscheidend ist nicht ein einzelnes Merkmal, sondern die belegbare Kombination.
Vier Punkte können etwa bei teilweiser Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation vergeben werden. Drei Punkte gibt es für Deutschkenntnisse auf B2-Niveau oder fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung innerhalb der letzten sieben Jahre. Zwei Punkte gibt es etwa für Deutschkenntnisse auf B1-Niveau, zwei Jahre Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre oder ein Alter bis 35 Jahre. Ein Punkt kann unter anderem für Deutschkenntnisse auf A2-Niveau, Englischkenntnisse auf C1-Niveau, Alter zwischen 35 und 40 Jahren, einen relevanten früheren Aufenthalt in Deutschland, eine Qualifikation in einem Engpassberuf oder einen ebenfalls chancenkarteberechtigten Ehe- oder Lebenspartner vergeben werden.
In der Praxis scheitert die Chancenkarte selten an der Idee, sondern an den Nachweisen. Entscheidend ist nicht, ob ein Lebenslauf plausibel wirkt, sondern ob jede einzelne Punkteposition durch verwertbare Unterlagen belegt werden kann — Abschlussnachweise, Anerkennungsbescheid, Sprachzertifikate, Arbeitszeugnisse und Nachweise früherer Aufenthalte.
Was während der Chancenkarte erlaubt ist
Die Chancenkarte ist kein regulärer Arbeitsaufenthaltstitel. Vollzeitbeschäftigung ist nicht erlaubt — aber das Gesetz lässt Spielraum.
Bis zu 20 Stunden pro Woche darf gearbeitet werden; die 20 Stunden beziehen sich auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit. Probebeschäftigungen sind jeweils für höchstens zwei Wochen möglich, wenn sie qualifiziert sind, auf eine Ausbildung abzielen oder im Zusammenhang mit einer Anerkennungsmaßnahme nach § 16d AufenthG stehen.
Wer während der Chancenkarte ein passendes Beschäftigungsangebot findet, sollte frühzeitig prüfen lassen, welcher Aufenthaltstitel anschließend in Betracht kommt — etwa Blaue Karte EU, § 18a, § 18b oder ein anderer Beschäftigungstitel.
Folge-Chancenkarte nach § 20a Abs. 5 AufenthG
Die Chancenkarte kann nach § 20a Abs. 5 AufenthG im Inland um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung vorliegt, die Bundesagentur für Arbeit zustimmt und noch kein anderer Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit erteilt werden kann. Diese Folge-Chancenkarte ist kein zweites allgemeines Suchjahr, sondern an ein konkretes Beschäftigungsangebot gebunden.
Diese Verlängerungsoption ist in vielen Informationsquellen noch nicht verarbeitet. Sie ist für Personen relevant, die eine Stelle gefunden haben, aber den Wechsel in den richtigen Beschäftigungstitel noch nicht vollziehen können.
Das Verfahren
Der Antrag auf Chancenkarte wird bei der deutschen Auslandsvertretung im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts gestellt — in der Regel bevor die Einreise erfolgt. Erforderlich sind unter anderem Qualifikationsnachweise (ggf. mit beglaubigter Übersetzung), Sprachnachweise, Nachweis der Lebensunterhaltssicherung und gegebenenfalls Punktenachweise.
Der Lebensunterhalt muss gesichert sein. Als Orientierungswert für 2026 werden regelmäßig 1.091 Euro netto monatlich beziehungsweise 13.092 Euro für zwölf Monate angesetzt. Der Nachweis kann insbesondere über Sperrkonto, Verpflichtungserklärung oder unter Umständen über Einkommen aus einer erlaubten Nebenbeschäftigung erfolgen. Dieser Betrag kann sich ändern — vor Antragstellung sollte der jeweils aktuelle Stand geprüft werden.
Die Chancenkarte kann auch ohne Hochschulabschluss in Betracht kommen — etwa bei einer mindestens zweijährigen staatlich anerkannten Berufsausbildung im Erwerbsstaat oder einem Abschluss einer deutschen Auslandshandelskammer.
Wer mit sechs Punkten antritt, muss die Nachweise für jede einzelne Kategorie belegen. Fehlende oder nicht anerkannte Nachweise sind der häufigste Grund für Ablehnungen. Eine rechtliche Prüfung der Punkteberechnung vor Antragstellung ist deshalb sinnvoll.
Wie wir beraten
Wir prüfen zuerst, welcher Weg zur Chancenkarte in der konkreten Situation in Betracht kommt — Qualifikationsweg oder Punkteweg. Dann klären wir, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, wie die Punkte belegt werden können und welche Unterlagen für die Auslandsvertretung vorzubereiten sind.
Für Mandanten, die während der Chancenkarte eine Stelle finden, begleiten wir auch den Wechsel in den passenden Aufenthaltstitel — damit der Übergang ohne Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts gelingt.
Wir beraten auf Deutsch und Englisch. Beratung auf Russisch ist nach Verfügbarkeit möglich.
Häufige Fragen zur Chancenkarte
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Für den Fachkräfteweg ist eine in Deutschland anerkannte oder gleichwertige Qualifikation erforderlich. Für den Punkteweg genügt nicht irgendeine Qualifikation — erforderlich ist insbesondere ein im Erwerbsstaat staatlich anerkannter Hochschulabschluss, eine mindestens zweijährige staatlich anerkannte Berufsausbildung oder ein Abschluss einer deutschen Auslandshandelskammer, dazu Sprachmindestvoraussetzungen und mindestens sechs Punkte.
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Mindestens sechs Punkte. Punkte gibt es unter anderem für Teilanerkennung der Qualifikation, Deutschkenntnisse ab A2, Englischkenntnisse auf C1-Niveau, einschlägige Berufserfahrung, Alter, Deutschlandbezug, Qualifikation in einem Engpassberuf sowie einen ebenfalls chancenkarteberechtigten Ehe- oder Lebenspartner. Entscheidend ist die belegbare Kombination — nicht der plausible Lebenslauf.
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Bis zu 20 Stunden pro Woche ist eine Beschäftigung erlaubt; die 20 Stunden beziehen sich auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit. Probebeschäftigungen sind zusätzlich nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Vollzeitbeschäftigung ist während der Chancenkarte nicht erlaubt. Wer eine qualifizierte Stelle findet, sollte frühzeitig prüfen lassen, welcher Aufenthaltstitel anschließend in Betracht kommt.
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Findet der Inhaber innerhalb der ersten zwölf Monate keine passende Perspektive, läuft die Chancenkarte grundsätzlich aus. Eine Folge-Chancenkarte nach § 20a Abs. 5 AufenthG kommt nur in Betracht, wenn ein Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung vorliegt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Sie kann bis zu zwei Jahre erteilt werden.
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Die Blaue Karte EU setzt ein konkretes Jobangebot und ein Mindestgehalt voraus. 2026 liegt die allgemeine Gehaltsschwelle bei 50.700 Euro brutto jährlich; die niedrigere Schwelle von 45.934,20 Euro gilt unter anderem für Engpassberufe und bestimmte weitere Fallgruppen, regelmäßig mit Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit. Wer während der Chancenkarte eine passende Stelle findet, sollte prüfen lassen, welcher Beschäftigungstitel — Blaue Karte EU oder ein anderer — am besten passt.
Beratung zur Chancenkarte anfragen
Sie möchten wissen, ob Sie die Chancenkarte beantragen können und welche Punkte Sie nachweisen können? Wir prüfen Qualifikation, Punkteberechnung und Unterlagen und bereiten den Antrag vor.
Schildern Sie Ihr Anliegen kurz. Hilfreich sind Angaben zu Qualifikation, Berufserfahrung, Sprachkenntnissen und aktuellem Aufenthaltsstatus.