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Vertragsstreitigkeiten

Außergerichtliche Verhandlung, gerichtliche Vertretung, Vergleichsstrategie — bei B2B-Vertragsstreitigkeiten in Hamburg und international. Rechtsanwalt Alexander Kagan berät auf Deutsch und Englisch.

Wann entsteht eine Vertragsstreitigkeit?

Vertragsstreitigkeiten entstehen, wenn eine Partei der Meinung ist, dass die andere ihre vertraglichen Pflichten nicht oder nicht vertragsgemäß erfüllt hat. Das kann eine ausgebliebene Zahlung sein, eine als mangelhaft bestrittene Leistung, eine einseitige Vertragsänderung, ein strittiger Rücktritt oder eine behauptete Kündigung. Was auf den ersten Blick wie ein klarer Fall aussieht, ist es nach näherer Prüfung häufig nicht.

Die rechtliche Ausgangslage hängt von Vertragstyp, Vertragsinhalt, Beweislage und dem tatsächlichen Verhalten beider Parteien ab. Wir prüfen zunächst, welche Ansprüche tatsächlich bestehen, welche Risiken eine gerichtliche Auseinandersetzung mit sich bringt — und welches Vorgehen wirtschaftlich sinnvoll ist.

Außergerichtliche Streitbeilegung zuerst

Die meisten Vertragsstreitigkeiten lassen sich außergerichtlich lösen — wenn die Positionen klar formuliert, die Interessen der Gegenseite verstanden und die Verhandlungsführung konsequent sind. Ein anwaltliches Schreiben mit rechtlicher Einordnung der Ansprüche, verbunden mit einem konkreten Vergleichsvorschlag, führt in vielen Fällen zu einer Einigung ohne Klage.

Das spart Zeit und Kosten. Es bewahrt außerdem die Geschäftsbeziehung — sofern das gewollt ist. Ein Vergleich ist kein Nachgeben; er ist eine wirtschaftliche Entscheidung, die auf einer Einschätzung der Prozessrisiken beruht. Wir erarbeiten diese Einschätzung vor jeder Empfehlung.

Klage vor dem Landgericht Hamburg

Wenn außergerichtliche Verhandlungen scheitern, folgt die Klage. Wir vertreten vor dem Amtsgericht Hamburg bei amtsgerichtlicher Zuständigkeit und vor dem Landgericht Hamburg bei landgerichtlicher Zuständigkeit. Seit dem 1. Januar 2026 liegt die allgemeine Zuständigkeitsgrenze der Amtsgerichte grundsätzlich bei 10.000 Euro, vorbehaltlich besonderer Zuständigkeitsregeln.

Bei kaufmännisch geprägten Vertragsstreitigkeiten kann vor dem Landgericht Hamburg auf Antrag die Kammer für Handelssachen in Betracht kommen, wenn eine Handelssache im Sinne der §§ 95 ff. GVG vorliegt. Die KfH ist mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Handelsrichtern besetzt; das kann bei kaufmännisch geprägten Sachverhalten prozessual und praktisch vorteilhaft sein.

Seit April 2025 gibt es in Hamburg zudem den Commercial Court beim Hanseatischen Oberlandesgericht sowie Commercial Chambers beim Landgericht Hamburg. Der Commercial Court ist auf komplexe nationale und internationale Wirtschaftsstreitigkeiten ab einem Streitwert von 500.000 Euro ausgerichtet; vor den Commercial Chambers am Landgericht Hamburg können bestimmte wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten ab 5.000 Euro vollständig auf Englisch geführt werden. Für internationale Vertragsstreitigkeiten mit Hamburg-Bezug sollte daher geprüft werden, ob klassische KfH, Commercial Chambers, Commercial Court oder Schiedsverfahren strategisch am besten passen.

Schadensersatz, Rücktritt, Kündigung: die häufigsten Ansprüche

Die meisten Vertragsstreitigkeiten drehen sich um drei Anspruchstypen:

§ 280 Abs. 1 BGB regelt den Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. Voraussetzung: eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis wurde verletzt, und der Schuldner hat diese Verletzung zu vertreten. § 281 BGB erweitert das auf Schadensersatz statt der Leistung nach erfolgloser Fristsetzung.

§ 323 BGB regelt den Rücktritt vom Vertrag bei nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung. Für den Rücktritt ist Vertretenmüssen grundsätzlich keine Voraussetzung — anders als beim Schadensersatz.

§ 314 BGB regelt die außerordentliche Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund. Bei welchen Sachverhalten ein wichtiger Grund vorliegt, ist häufig der eigentliche Streitpunkt — und eine Frage des Einzelfalls.

Ansprüche und Gestaltungsrechte in Vertragsstreitigkeiten sind verjährungs- und fristenrechtlich gesondert zu prüfen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB); der Beginn richtet sich nach § 199 BGB. Für bestimmte Vertragstypen, Mängelrechte und Kündigungsrechte gelten Sonderfristen.

Internationale Vertragsstreitigkeiten

Bei Vertragsstreitigkeiten mit internationalem Bezug kommen Fragen des anwendbaren Rechts und der Vollstreckbarkeit hinzu. Bei internationalem Bezug und deutschem Recht vertreten wir vor deutschen Gerichten und — bei wirksamer Schiedsvereinbarung und nach Fallprüfung — in Schiedsverfahren, etwa nach ICC-, DIS- oder HIAC-Regeln.

Wir beraten und vertreten auf Deutsch und Englisch. Bei Vertragsstreitigkeiten mit Belegen und Korrespondenz in englischer Sprache ist die mehrsprachige Mandatsführung Standard.

Strategie vor der ersten Aktion

Eine Vertragsstreitigkeit beginnt nicht mit der Klageerhebung — sie beginnt mit der ersten schriftlichen Reaktion auf eine behauptete Pflichtverletzung. Wer zu früh zu viel preisgibt, schwächt die eigene Position. Wer zu spät reagiert, verliert Fristen oder verschlechtert die Beweislage.

Wir empfehlen deshalb: anwaltliche Beratung bereits bei den ersten Anzeichen einer Streitigkeit — nicht erst, wenn eine Klage, ein Mahnbescheid oder ein anwaltliches Anspruchsschreiben der Gegenseite vorliegt.

Häufige Fragen zu Vertragsstreitigkeiten

  • Bei der außergerichtlichen Einigung verhandeln die Parteien — meist anwaltlich begleitet — direkt oder schriftlich. Ein außergerichtlicher Vergleich kann schnell und verbindlich sein; soll er unmittelbar vollstreckbar sein, muss die geeignete Form gewählt werden, etwa gerichtlicher Vergleich oder notarielle Vollstreckungsunterwerfung. Die Klage ist erforderlich, wenn keine Einigung möglich ist oder eine Titulierung der Forderung notwendig wird.

  • In der Regel Schadensersatz nach § 280 BGB oder § 281 BGB (nach Fristsetzung), Rücktritt nach § 323 BGB oder außerordentliche Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen nach § 314 BGB. Welcher Anspruch in welcher Kombination sinnvoll ist, hängt vom Vertrag, der Beweislage und dem angestrebten Ergebnis ab.

  • Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Der Beginn richtet sich nach § 199 BGB. Für bestimmte Vertragstypen, Mängelrechte und Kündigungsrechte gelten Sonderfristen. Wer zu lange wartet, riskiert den Verlust des Anspruchs durch Verjährung.

  • Nein. Ein Vergleich ist eine wirtschaftliche Entscheidung auf Basis einer Risikoeinschätzung. Klageverfahren sind mit Kosten, Zeitaufwand und Unsicherheiten verbunden. Ein Vergleich, der die eigene Position sachgerecht abbildet, ist oft die sinnvollere Lösung als ein jahrelanger Prozess mit ungewissem Ausgang.

  • Ja. Bei internationalem Bezug und deutschem Recht vertreten wir vor deutschen Gerichten. Schiedsverfahren kommen in Betracht, wenn eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht oder eine solche im Streitfall noch vereinbart wird.

Sie stehen vor einer Vertragsstreitigkeit und möchten wissen, welche Ansprüche bestehen und welches Vorgehen sinnvoll ist?

Schildern Sie Ihr Anliegen kurz über das Anfrageformular. Wir prüfen die rechtliche Ausgangslage und empfehlen das geeignete Vorgehen — außergerichtlich zuerst, gerichtlich, wenn nötig.

Bitte senden Sie vor Annahme eines Mandats keine vertraulichen Originalunterlagen. Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Rechtsanwalt Alexander Kagan, zugelassen bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg. Mehr zur Person →