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Geschäftsführer und Gesellschafter

Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH stehen in einem rechtlich präzise definierten Verhältnis zueinander — mit klar unterschiedlichen Rechten, Pflichten und Haftungsrisiken. Rechtsanwalt Alexander Kagan berät in Hamburg zu Geschäftsführerverträgen, Abberufung, Haftung, Gesellschafterstreitigkeiten und Mitarbeiterbeteiligung.

Auf einen Blick

Geschäftsführer leiten die GmbH und haften nach § 43 GmbHG für Pflichtverletzungen persönlich. Gesellschafter halten Anteile und treffen Grundsatzentscheidungen in der Gesellschafterversammlung. Beide Rollen können in einer Person zusammenfallen (Gesellschafter-Geschäftsführer) — mit eigenen Rechts- und Gestaltungsfragen zu Anstellungsvertrag, Abberufung, Haftung und Vergütung. Wir beraten Geschäftsführer und Gesellschafter in Hamburg — auf Deutsch und Englisch.

Geschäftsführer und Gesellschafter — die rechtliche Unterscheidung

Gesellschafter halten Geschäftsanteile an der GmbH und treffen in der Gesellschafterversammlung die wesentlichen Entscheidungen: Gewinnverwendung, Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen, Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers. Für Verbindlichkeiten der GmbH haftet grundsätzlich die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen; eine persönliche Haftung der Gesellschafter besteht nur in besonderen Konstellationen, etwa bei nicht geleisteten Einlagen, persönlichen Sicherheiten oder Vermögensvermischung.

Geschäftsführer vertreten die GmbH nach außen und führen die Geschäfte im Rahmen von Gesetz, Satzung, Geschäftsordnung und zulässigen Weisungen der Gesellschafterversammlung. Sie sind das gesetzliche Organ der GmbH (§§ 35 ff. GmbHG) und haften nach § 43 GmbHG persönlich für Pflichtverletzungen. Ihre Stellung beruht auf zwei getrennten Rechtsverhältnissen: der organschaftlichen Bestellung und dem schuldrechtlichen Anstellungsvertrag.

Viele GmbHs kennen den Gesellschafter-Geschäftsführer — eine Person, die zugleich Anteile hält und die Gesellschaft führt. Diese Doppelrolle schafft spezifische Gestaltungsfragen zu Vergütung, Pensionszusagen, Wettbewerbsverboten, Weisungsrecht und Haftung. Die genaue Ausgestaltung hat gesellschaftsrechtliche, steuerliche und aufenthaltsrechtliche Konsequenzen.

Geschäftsführervertrag — Inhalt und Gestaltung

Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers ist kein Standard-Arbeitsvertrag. Er regelt die Rechtsbeziehung zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer als eigenständiges schuldrechtliches Verhältnis — und sollte auf die Rolle, Beteiligung und Interessenlage des Einzelfalls zugeschnitten sein.

Typische Regelungsgegenstände sind Aufgabenbereich und Vertretungsbefugnis, Vergütung einschließlich variablem Anteil, Pensionszusagen (mit besonderer Sorgfalt beim Gesellschafter-Geschäftsführer wegen des Risikos der verdeckten Gewinnausschüttung), Zustimmungsvorbehalte der Gesellschafterversammlung, Wettbewerbsverbote während und nach der Amtszeit sowie Regelungen zur Beendigung und Abfindung.

Wir entwerfen Geschäftsführerverträge für neue und bestehende GmbHs und prüfen bestehende Verträge auf Regelungslücken und Haftungsrisiken. Weiterführend für die aufenthaltsrechtliche Seite: Aufenthalt als Geschäftsführer.

Haftung des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG

Nach § 43 Abs. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht haftet er der Gesellschaft auf Schadensersatz (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Diese Innenhaftung kann auch den Gesellschafter-Geschäftsführer treffen.

Besondere Haftungsrisiken entstehen bei Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO), bei Verletzung der Buchführungspflichten, bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbote, bei Interessenkonflikten zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sowie bei fehlerhaften Steueranmeldungen und -zahlungen. Die Gesellschaft kann Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer unter den gesetzlichen Voraussetzungen geltend machen; regelmäßig ist hierfür ein Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG erforderlich. In Gesellschafterstreitigkeiten ist gesondert zu prüfen, wer Ansprüche der Gesellschaft prozessual durchsetzen kann.

Die Haftungsrisiken des Fremdgeschäftsführers unterscheiden sich von denen des Gesellschafter-Geschäftsführers. Wir beraten Geschäftsführer zu präventiver Haftungsvermeidung und in konkreten Haftungssituationen.

Abberufung und Amtsniederlegung

Nach § 38 Abs. 1 GmbHG kann der Geschäftsführer jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch Gesellschafterbeschluss abberufen werden. Die Abberufung beendet die organschaftliche Stellung — nicht automatisch den Anstellungsvertrag. Ob und in welchem Umfang Vergütungsansprüche fortbestehen, hängt vom Vertrag, einer Kündigung, einer Freistellung und möglichen wichtigen Gründen ab.

Aus der Praxis: Diese Entkoppelung von organschaftlicher Stellung und Anstellungsverhältnis wird häufig unterschätzt. Wer als Geschäftsführer abberufen wird, verliert den Zugang zum Unternehmen — die Frage, was mit dem Anstellungsvertrag geschieht, ist davon rechtlich unabhängig und muss getrennt gelöst werden. Die Gestaltung dieser Situation erfordert rechtliche Beratung auf beiden Seiten.

Im Gesellschaftsvertrag kann nach § 38 Abs. 2 GmbHG vereinbart werden, dass die Abberufung nur aus wichtigem Grund zulässig ist. Der Geschäftsführer kann sein Amt grundsätzlich niederlegen; erfolgt die Niederlegung zur Unzeit oder vertragswidrig, können Schadensersatzrisiken gegenüber der Gesellschaft aus dem Dienstverhältnis und der Treuepflicht entstehen.

Mitarbeiterbeteiligung — ESOP, VSOP und § 19a EStG

Mitarbeiterbeteiligungen gewinnen im deutschen Mittelstand und bei Start-ups an Bedeutung — seit der Reform des § 19a EStG durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG, in Kraft seit Dezember 2023) auch steuerlich relevanter als zuvor.

ESOP (Employee Stock Option Plan) gewährt Mitarbeitenden das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt echte Gesellschaftsanteile zu erwerben. Bei echten Beteiligungsmodellen an einer GmbH sind zusätzlich Gesellschaftsvertrag, Kapitalmaßnahmen, notarielle Anforderungen und Gesellschafterrechte zu berücksichtigen. VSOP (Virtual Stock Option Plan) bildet dieses Recht schuldrechtlich nach — ohne tatsächliche Beteiligung, mit einem Zahlungsanspruch beim Exit. VSOPs sind einfacher umzusetzen, bieten aber keinen echten Anteil.

§ 19a EStG kann bei echten Mitarbeiterkapitalbeteiligungen unter bestimmten Voraussetzungen eine aufgeschobene Besteuerung ermöglichen. Die Besteuerung wird insbesondere bei Veräußerung, spätestens nach 15 Jahren oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses relevant. Rein virtuelle Beteiligungen wie VSOPs fallen nicht ohne Weiteres darunter. Die steuerliche Ausgestaltung sollte mit der steuerlichen Beratung abgestimmt werden — wir übernehmen die gesellschaftsrechtliche Seite.

Gesellschafterausschluss und Konfliktlösung

Gesellschafterkonflikte entstehen häufig an den Schnittstellen von Strategie, Vergütung, Nachfolge oder Gesellschafterstruktur. Ein Gesellschafterausschluss setzt regelmäßig eine tragfähige Grundlage im Gesellschaftsvertrag oder einen wichtigen Grund voraus. Je nach Gestaltung kommen Einziehung nach § 34 GmbHG, Abtretungsverpflichtung, Ausschließungsklage und Abfindungsregelungen in Betracht.

Wir beraten Gesellschafter und Geschäftsführer in Konfliktsituationen — klärend, wenn eine einvernehmliche Lösung möglich ist, und durchsetzend, wenn gerichtliche Schritte erforderlich werden.

Beratung in Hamburg

Wir beraten Geschäftsführer und Gesellschafter in Hamburg zu Vertragsgestaltung, Haftungsfragen, Abberufung, Mitarbeiterbeteiligung und Konflikten — als Boutique-Wirtschaftskanzlei mit Schwerpunkt auf GmbH-Strukturen und internationalen Mandaten. Auf Deutsch und Englisch.

Beratung durch Rechtsanwalt Alexander Kagan, Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg.

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die gesellschaftsrechtliche Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Häufige Fragen zu Geschäftsführer und Gesellschafter

  • Gesellschafter halten Anteile an der GmbH und treffen Grundsatzentscheidungen in der Gesellschafterversammlung. Für Verbindlichkeiten der GmbH haftet grundsätzlich die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen; eine persönliche Haftung der Gesellschafter besteht nur in besonderen Konstellationen. Geschäftsführer vertreten die GmbH nach außen und führen die Geschäfte im Rahmen von Gesetz, Satzung und zulässigen Weisungen der Gesellschafterversammlung — mit persönlicher Haftung nach § 43 GmbHG bei Pflichtverletzungen. Beide Rollen können in einer Person zusammenfallen.

  • Ein Geschäftsführervertrag sollte Aufgabenbereich und Vertretungsbefugnis, Vergütung einschließlich variabler Bestandteile, Zustimmungsvorbehalte der Gesellschafterversammlung, Wettbewerbsverbote während und nach der Amtszeit sowie Regelungen zur Beendigung und Abfindung enthalten. Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer erfordern besondere Sorgfalt wegen des Risikos der verdeckten Gewinnausschüttung.

  • Nach § 43 GmbHG haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich, wenn er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes schuldhaft verletzt. Besondere Haftungsrisiken bestehen bei Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 15b InsO), Verletzung von Buchführungspflichten und fehlerhaften Steueranmeldungen. Die Gesellschaft kann Haftungsansprüche geltend machen; regelmäßig ist hierfür ein Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG erforderlich.

  • Grundsätzlich ja. Nach § 38 Abs. 1 GmbHG kann der Geschäftsführer jederzeit durch Gesellschafterbeschluss abberufen werden. Die Abberufung beendet die organschaftliche Stellung, nicht automatisch den Anstellungsvertrag. Ob Vergütungsansprüche fortbestehen, hängt von Vertrag, Kündigung, Freistellung und möglichen wichtigen Gründen ab. Im Gesellschaftsvertrag kann nach § 38 Abs. 2 GmbHG vereinbart werden, dass die Abberufung nur aus wichtigem Grund möglich ist.

  • Ein ESOP (Employee Stock Option Plan) gewährt Mitarbeitenden das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt echte Gesellschaftsanteile zu erwerben. § 19a EStG kann bei echten Mitarbeiterkapitalbeteiligungen unter bestimmten Voraussetzungen eine aufgeschobene Besteuerung ermöglichen. Die Besteuerung wird insbesondere bei Veräußerung, spätestens nach 15 Jahren oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses relevant. Rein virtuelle Beteiligungen wie VSOPs fallen nicht ohne Weiteres darunter. Die steuerliche Ausgestaltung sollte mit der steuerlichen Beratung abgestimmt werden.

  • Ein Gesellschafterausschluss setzt regelmäßig eine tragfähige Grundlage im Gesellschaftsvertrag oder einen wichtigen Grund voraus. Je nach Gestaltung kommen Einziehung nach § 34 GmbHG, Abtretungsverpflichtung, Ausschließungsklage und Abfindungsregelungen in Betracht. Wir beraten Gesellschafter auf beiden Seiten dieser Situation.

Sie haben Fragen zu Geschäftsführervertrag, Haftung, Abberufung, Mitarbeiterbeteiligung oder Gesellschafterkonflikt?

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