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Aufenthalt als Geschäftsführer in Deutschland

Sie möchten als Geschäftsführer einer deutschen GmbH tätig werden oder einen ausländischen Geschäftsführer in Deutschland einsetzen? Dann müssen Aufenthaltsrecht und Gesellschaftsrecht sorgfältig aufeinander abgestimmt werden. Entscheidend ist nicht nur die Bestellung zum Geschäftsführer, sondern auch, welche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, welche Beteiligung besteht, ob Weisungsabhängigkeit vorliegt und wie die Unternehmensstruktur ausgestaltet ist.

Inhalt

Auf einen Blick

Wer als ausländischer Geschäftsführer in Deutschland tätig werden möchte, steht vor einer aufenthaltsrechtlichen Frage, die eng mit der gesellschaftsrechtlichen Struktur verknüpft ist. Entscheidend ist nicht allein die Bestellung zum Geschäftsführer — sondern ob die Tätigkeit selbständig oder abhängig ausgeübt wird, welche Beteiligung besteht und wie das Unternehmen wirtschaftlich aufgestellt ist. Rechtsanwalt Alexander Kagan berät Geschäftsführer, Gesellschafter und Unternehmen an der Schnittstelle von Aufenthaltsrecht und Gesellschaftsrecht.

Die entscheidende Weichenstellung — selbständig oder abhängig beschäftigt?

Ob ein Geschäftsführer einen Aufenthaltstitel für selbständige Tätigkeit (§ 21 AufenthG) oder für abhängige Beschäftigung (§ 19c AufenthG) benötigt, ist keine Formalie. Es ist die zentrale aufenthaltsrechtliche Weichenstellung — und sie hängt nicht vom Vertragstitel ab, sondern von der tatsächlichen Struktur.

Ein Fremdgeschäftsführer ohne Gesellschafterbeteiligung ist in der Regel weisungsabhängig und wird aufenthaltsrechtlich als abhängig Beschäftigter eingeordnet. Ein Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer, der das Unternehmen wirtschaftlich kontrolliert, kann dagegen als Selbständiger eingestuft werden. Zwischen diesen Polen liegt eine breite Grauzone — Minderheitsbeteiligungen, Sperrminoritäten, Stimmrechtsvereinbarungen und faktische Entscheidungsstrukturen spielen alle eine Rolle.

In der Praxis prüft die Hamburger Ausländerbehörde diese Frage im Einzelfall. Eine GmbH-Gründung allein — auch als Alleingesellschafter — reicht nicht automatisch aus, um den Aufenthalt nach § 21 AufenthG zu begründen. Das wirtschaftliche Konzept, die tatsächliche Tätigkeit und die finanzielle Substanz müssen überzeugend dargestellt werden.

Aufenthaltstitel für Geschäftsführer — welche Wege kommen in Betracht

Je nach Konstellation kommen verschiedene Aufenthaltstitel in Betracht:

  • § 21 Abs. 1 AufenthG kommt insbesondere für selbständige Unternehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer mit tragfähigem Unternehmenskonzept in Betracht. Die Einzelheiten zu Businessplan, wirtschaftlichem Interesse, Finanzierung und Lebensunterhalt behandeln wir auf unserer gesonderten Seite zum Aufenthalt für Selbständige nach § 21 AufenthG.
  • § 21 Abs. 5 AufenthG gilt für selbständige freiberufliche Tätigkeiten. Für klassische GmbH-Geschäftsführer ist dieser Weg regelmäßig nicht einschlägig.
  • § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 BeschV kommt für leitende Angestellte, Organmitglieder juristischer Personen oder Personen mit besonderen unternehmensspezifischen Spezialkenntnissen in Betracht — insbesondere bei Fremdgeschäftsführern oder Geschäftsführern ohne maßgebliche gesellschaftsrechtliche Kontrolle.
  • § 19 AufenthG (ICT-Karte): für konzerninternen Transfer — wenn der Geschäftsführer im Rahmen einer Entsendung von einem konzernverbundenen Unternehmen nach Deutschland wechselt.

Welcher Weg passt, muss im Einzelfall geprüft werden. Wir analysieren Struktur, Beteiligung und Tätigkeit — und entwickeln daraus die rechtlich tragfähige Einordnung.

Gesellschafter-Geschäftsführer — der häufigste Fall in der Praxis

Der Gesellschafter-Geschäftsführer — also die Person, die zugleich Anteile an der GmbH hält und die Gesellschaft operativ führt — ist der häufigste Fall in unseren Mandaten. Die aufenthaltsrechtliche Einordnung hängt davon ab, ob die Beteiligung ausreicht, um eine weisungsunabhängige Stellung zu begründen.

Eine Mehrheitsbeteiligung von über 50 Prozent spricht in der Regel für unternehmerische Selbständigkeit. Bei Minderheitsbeteiligungen kommt es auf die konkrete Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags an — insbesondere darauf, ob Sperrminoritäten, Zustimmungsvorbehalte oder andere Kontrollrechte bestehen, die dem Geschäftsführer faktische Entscheidungsmacht geben.

Wer diese Struktur nicht von Anfang an klar dokumentiert — im Gesellschaftsvertrag, in der Gesellschafterliste, im Geschäftsführervertrag und im Businessplan — riskiert, dass die Behörde eine andere Einordnung vornimmt als erwartet. Der Lebensunterhalt kann je nach Struktur über Geschäftsführervergütung, Gewinnbezugsrechte oder Ausschüttungen dargestellt werden — bloß optimistische Umsatzprognosen ohne nachvollziehbare Grundlage reichen dafür nicht aus.

Businessplan und wirtschaftliche Tragfähigkeit

Bei Aufenthalten nach § 21 AufenthG ist der Businessplan kein bürokratisches Anhängsel, sondern ein zentrales Prüfdokument. Die Ausländerbehörde prüft, ob das Unternehmenskonzept wirtschaftlich plausibel ist, ob die Präsenz des Geschäftsführers in Deutschland für das Vorhaben tatsächlich erforderlich ist und ob der Lebensunterhalt dauerhaft gesichert werden kann.

Ein überzeugender Businessplan zeigt, welches Geschäftsmodell verfolgt wird, welche Tätigkeit der Geschäftsführer konkret übernimmt, wie das Unternehmen finanziert ist und welche Umsätze und Kosten realistisch zu erwarten sind. Zu allgemeine Konzepte — ohne konkrete Zahlen, Marktanalyse oder nachvollziehbaren Deutschlandbezug — führen regelmäßig zu Rückfragen oder Ablehnung.

Wir prüfen Businessplan und Unternehmensstruktur aus aufenthaltsrechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Sicht, damit das Vorhaben nachvollziehbar dargestellt werden kann.

GmbH-Gründung und Aufenthalt — was zeitlich zu beachten ist

Die bloße Gründung oder Beteiligung an einer GmbH verschafft noch keine Berechtigung zur operativen Geschäftsführertätigkeit in Deutschland. Die tatsächliche Ausübung der Geschäftsführung im Inland setzt regelmäßig einen Aufenthaltstitel voraus, der diese Tätigkeit erlaubt.

Die zeitliche Abfolge ist dabei entscheidend: Eine GmbH kann von ausländischen Gesellschaftern gegründet werden, ohne dass ein Aufenthaltstitel vorliegt. Die operative Geschäftsführertätigkeit dagegen darf erst aufgenommen werden, wenn der entsprechende Aufenthaltstitel erteilt oder zumindest das Verfahren in einer Weise eingeleitet wurde, die eine vorläufige Berechtigung begründet. Wer das nicht beachtet, riskiert eine unerlaubte Erwerbstätigkeit.

Wir begleiten GmbH-Gründung und Aufenthaltsverfahren koordiniert — so dass Handelsregistereintragung, Gesellschaftsvertrag und Aufenthaltstitelantrag aufeinander abgestimmt sind.

Geschäftsführervertrag, Vergütung und ihre aufenthaltsrechtliche Bedeutung

Der Geschäftsführervertrag ist mehr als ein gesellschaftsrechtliches Dokument. Er zeigt der Ausländerbehörde, welche Aufgaben der Geschäftsführer tatsächlich übernimmt, wie die Tätigkeit vergütet wird und wie das Verhältnis zur Gesellschaft rechtlich ausgestaltet ist.

Vergütung ist dabei nicht zwingend Voraussetzung — bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer mit maßgeblicher Beteiligung kann der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens als Grundlage der Lebensunterhaltssicherung ausreichen. Bei einem Fremdgeschäftsführer dagegen ist eine angemessene Vergütung in der Regel nachzuweisen. Wir prüfen Geschäftsführerverträge im Zusammenhang mit Aufenthaltsrecht, Gesellschaftsrecht und der wirtschaftlichen Gesamtstruktur.

Beratung an der Schnittstelle von Aufenthaltsrecht und Gesellschaftsrecht

Der Aufenthalt als Geschäftsführer lässt sich nicht sinnvoll vom Gesellschaftsrecht trennen. Wer nur aufenthaltsrechtlich berät, ohne die gesellschaftsrechtliche Struktur zu kennen, übersieht entscheidende Weichenstellungen. Wer nur gesellschaftsrechtlich berät, ohne das Aufenthaltsrecht im Blick zu haben, riskiert, dass die Gründung zwar vollzogen ist — der Geschäftsführer aber nicht tätig werden darf.

Wir verbinden beide Bereiche in einem Mandat. Das betrifft insbesondere die Abstimmung von Gesellschaftsvertrag, Businessplan, Geschäftsführervertrag und Aufenthaltstitelantrag — sowie die Koordination von Handelsregistereintragung und Verfahrenseinleitung bei der Ausländerbehörde.

Beratung durch Rechtsanwalt für Aufenthaltsrecht und Gesellschaftsrecht Alexander Kagan, zugelassen bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg. Stand: Mai 2026.

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die aufenthaltsrechtliche Einordnung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Häufige Fragen zum Aufenthalt als Geschäftsführer

  • Ja — sofern Sie Drittstaatsangehöriger sind und nicht freizügigkeitsberechtigt sind. Die GmbH-Gründung oder Gesellschafterbeteiligung selbst begründet noch keine Berechtigung zur operativen Geschäftsführertätigkeit. Die Ausübung der Geschäftsführung im Inland setzt regelmäßig einen Aufenthaltstitel voraus, der diese Tätigkeit erlaubt. Für Geschäftsführer mit unternehmerischer Ausrichtung kommt in der Regel § 21 AufenthG in Betracht — die Einzelheiten dazu finden Sie auf unserer Seite zur selbständigen Tätigkeit nach § 21 AufenthG.

  • § 21 AufenthG gilt für selbständige Tätigkeit — in der Regel für Gesellschafter-Geschäftsführer mit maßgeblicher unternehmerischer Kontrolle und tragfähigem Unternehmenskonzept. § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 BeschV kommt für weisungsabhängige Geschäftsführer ohne maßgebliche Beteiligung in Betracht — also für Fremdgeschäftsführer, die als leitende Angestellte oder Organmitglieder einzuordnen sind. Welcher Weg passt, hängt von Beteiligung, Struktur und tatsächlicher Tätigkeit ab.

  • Eine Mehrheitsbeteiligung ist ein wichtiges Indiz für unternehmerische Selbständigkeit — sie allein genügt in der Regel aber nicht. Zusätzlich müssen ein tragfähiges Unternehmenskonzept, wirtschaftliches Interesse an der Tätigkeit in Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden. Die Behörde prüft das Gesamtbild.

  • Ja. Der Businessplan sollte das Geschäftsmodell konkret beschreiben, den Deutschlandbezug erklären, realistische Umsatz- und Kostenprognosen enthalten und die Qualifikation des Geschäftsführers für das Vorhaben belegen. Zu allgemeine Konzepte ohne Zahlen und Marktbezug führen regelmäßig zu Rückfragen oder Ablehnung.

  • Die Gründung selbst — also der notarielle Akt und die Handelsregistereintragung — ist grundsätzlich ohne Aufenthaltstitel möglich. Die anschließende operative Geschäftsführertätigkeit in Deutschland setzt jedoch einen entsprechenden Titel voraus. Timing und Koordination beider Verfahren sind entscheidend.

  • Ja. Wir begleiten GmbH-Gründung und Aufenthaltsverfahren koordiniert — von der Gesellschaftsvertragsprüfung über den Businessplan bis zur Antragstellung bei der Ausländerbehörde. Die Abstimmung beider Verfahren ist häufig entscheidend für den Erfolg.